Diese neue EG-Verordnung zentralisiert und vereinfacht das Chemikalienrecht europaweit und ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Es ist erklärtes Ziel, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten übertragen. Die Bundesbehörden bieten vielfältige Informationen zu REACH, damit sich insbesondere Klein- und Mittelständische Unternehmen schnell mit den neuen Regelungen vertraut machen können.
Die Phase der Vorregistrierung ist abgeschlossen. Die ECHA hat eine Liste der vorregistrierten Stoffe auf Ihrer Webseite veröffentlicht. Darin sind über 150.000 Substanzen aufgeführt, die von 65.000 Firmen zwischen dem 01.06.08 und dem 01.12.08 vorregistriert wurden. Da die Prüfung der vorliegenden Informationen noch andauert, wird die endgültige Liste der vorregistrierten Substanzen erst später veröffentlicht.
Wenn Sie die Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe bis zum 30.11.2008 nicht eingehalten haben, können Sie die Übergangsregelungen nach Artikel 23 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass Sie den Stoff vor einer weiteren Herstellung, bzw. Einfuhr bei der ECHA registrieren müssen. Des Weiteren ist auch das Inverkehrbringen möglicherweise noch vorhandener Restmengen des Stoffes gemäß Artikel 5 der REACH-Verordnung bis zu einer Registrierung nicht mehr zulässig. Vor einer Registrierung bei der ECHA haben Sie gemäß Artikel 26 eine Pflicht zur Erkundigung, ob für diesen Stoff bereits eine Registrierung vorgenommen wurde.
Die weitere Herstellung oder Inverkehrbringung eines Stoffes ohne erforderliche (Vor-)Registrierung stellt bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Vorsatz handelt es sich um eine Straftat. Die Überwachung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.
Im Amtsblatt der EG (L 353 vom 31.12.2008) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Die Verordnung ist seit 20.01.2009 in Kraft. Mit dieser Verordnung wird das so genannte „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) der Vereinten Nationen in EU-Recht überführt.
Mit GHS wird die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen langfristig in allen Ländern der Erde vereinheitlicht. Für die Umstellung auf das GHS-System sind relativ lange Übergangsfristen vorgesehen: Stoffe müssen bis spätestens 01.12.2010, Gemische bis spätestens 01.06.2015 nach dem neuen GHS-System eingestuft und gekennzeichnet werden. Auf freiwilliger Basis können Inverkehrbringer die neuen GHS-Symbole jedoch schon früher auf der Verpackung anbringen! Lagerbestände mit alter Kennzeichnung dürfen nur noch bis Ende 2012 bzw. Mitte 2017 verkauft werden.