Leichte Änderungen der Corona-Regeln zum 30. August

19. August - Gesundheitsministerium erlässt neue Corona-Verordnung mit weiteren Lockerungen

Seit dem gestrigen Dienstag ist klar, wie der weitere Umgang mit der Corona-Pandemie im Freistaat Thüringen aussehen soll, wenn die aktuell gültige, am 7. Juli 2020 unterzeichnete Verordnung zum Ende der Sommerferien ausläuft. In Vertretung für Gesundheitsministerin Heike Werner unterzeichnete Infrastrukturminister Benjamin-Immanuel Hoff die Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Die öffentliche Verkündung soll am 28. August erfolgen, ehe die Verordnung am 30. August in Kraft tritt. Als die wichtigsten Neuerungen, die ab 30. August 2020 gelten, nennt das Thüringer Gesundheitsministerium folgende Punkte:

Besuche in Pflegeeinrichtungen/besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Für Besuche in Pflegeeinrichtungen und in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gilt ab dem 30. August folgendes Stufenkonzept, das sich am aktuellen Infektionsgeschehen orientiert:

  • Stufe 1: Besuchsbeschränkungen sind grundsätzlich aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vor Ort gibt.
  • Stufe 2: Gibt es in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt wieder vermehrt Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 (oberhalb des Schwellenwerts von 35 Infektionen je 100 000 Einwohner), gilt folgende Regelung: höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient/in oder Bewohner/in täglich für insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden
  • Stufe 3: Gibt es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in einer Einrichtung, sind Besuche verboten. Ist es möglich das Infektionsgeschehen in einer betroffenen Einrichtung räumlich und personell von anderen Bereichen zu trennen, gilt das Besuchsverbot nur für den vom Infektionsgeschehen betroffenen Bereich.

Öffnung von Angeboten/Veranstaltungen

Öffentlich geförderte Theater und Orchester können ihren Spielbetrieb auch in geschlossenen Räumen wieder aufnehmen. Ebenso sind – nach Vorlage eines entsprechenden Infektionsschutzkonzeptes –

  • Tanzdarbietungen und -vorführungen, Schautänze, jeweils mit sitzenden Zuschauern*,
  • Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind*,
  • kulturelle Tanzveranstaltungen wie Abibälle, Debütanten- oder Abschlussbälle*,
  • sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,

möglich.

* Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel muss ein Infektionsschutzkonzept nur vorgehalten und nicht vorgelegt werden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.


Private Feiern

Nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern müssen ab dem 30. August

  • in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen oder
  • unter freiem Himmel mit mehr als 100 Personen


mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.


Weiterhin geschlossene Angebote/Veranstaltungen

Untersagt bleiben weiterhin:

  • Tanzklubs, Diskotheken etc.
  • sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen/ bei Prostitutionsveranstaltungen sowie Swingerklubs und ähnliche Angebote

Ungeachtet dessen gibt es Lockerungen im Bereich der Prostitutionsstätten, die bereits zum 20. August in Kraft treten. Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, an denen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind, sind dann nach Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts wieder möglich. 


Sobald der Gesetzestext öffentlich verkündet wurde, ist er auch auf www.saale-orla-kreis.de aufrufbar. Die bis dahin gültige Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie hier.

Pressesprecher Alexander Hebenstreit