Regelungen zu Corona-Quarantäne gelten fort

4. April 2022 - Gesundheitsamt des Saale-Orla-Kreises informiert über Rechtslage bei Quarantäne und Infektionsnachweis / Genesenenzertifikate nur bei positivem PCR-Test

Illustration Thema Corona - Mann steht vor riesigem Virus-ModellIllustration Thema Corona - Mann steht vor riesigem Virus-Modell

Schleiz. Mit dem Wegfall der meisten Infektionsschutz-Maßnahmen zum 3. April spielt die Corona-Pandemie im Alltag der meisten Menschen im Saale-Orla-Kreis nur noch eine untergeordnete Rolle. Einschränkungen von der Maskenpflicht bis hin zu Testnachweisen betreffen mit Ausnahme des öffentlichen Nahverkehrs nur noch Gemeinschaftseinrichtungen sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Dennoch ist zu beachten, dass die sogenannte Absonderungspflicht für nachweislich Infizierte sowie deren enge Kontaktpersonen weiterhin besteht. Demnach müssen sich nachweislich infizierte Personen sowie deren Kontaktpersonen für zehn Tage in Quarantäne begeben. Vorzeitig freitesten kann man sich bei Symptomfreiheit nach sieben Tagen. Die öffentlich kursierende Verkürzung der Quarantäne auf fünf Tage ist bislang nur ein Vorschlag. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nicht. Ausgenommen von der Quarantäne-Pflicht sind lediglich symptomfreie Kontaktpersonen, die

  • drei Impfungen erhalten haben (Geboosterte)
  • „frisch“ geimpft sind (Zweitimpfung liegt höchstens 90 Tage zurück)
  • „frisch“ genesen sind (positiver PCR-Test liegt höchstens 90 Tage zurück)
  • sowohl eine Infektion durchgemacht haben als auch mindestens einmal geimpft wurden (ungeachtet der Reihenfolge)

Darüber hinaus weist das Landratsamt Saale-Orla-Kreis auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen der Pflicht zur Quarantäne und für Genesenennachweise hin. Aufgrund der teilweise vorhanden Engpässe für PCR-Tests wurde seitens des Thüringer Gesundheitsministeriums darauf hingewiesen, dass bereits ein zertifizierter, professionell abgenommener Antigen-Schnelltest (in der Regel im Testzentrum) mit positivem Ergebnis als Nachweis einer Infektion genügt.

Bereits damit gilt die Verpflichtung, sich in Isolation (Quarantäne) zu begeben. Eine Bestätigung per PCR-Test ist nicht zwingend nötig. Personen, die ihr Testzertifikat dem Gesundheitsamt zusenden (E-Mail an gesundheit@lrasok.thueringen.de), erhalten auch auf Grundlage eines positiven Schnelltests aus einem Testzentrum einen Quarantänebescheid.

Anders verhält es sich jedoch, wenn sich jemand das EU-weit gültige Genesenenzertifikat in der Apotheke ausstellen lassen möchte. Hierfür braucht es gemäß Infektionsschutzgesetz zwingend einen sogenannten Nukleinsäure-Nachweis einer Corona-Infektion (in der Regel ein PCR-Test), der mindestens 28 und höchstens 90 Tage zurückliegt. Andere Methoden wie Antigen-Schnelltests sind als Grundlage für Genesenenzertifikate gesetzlich unzulässig.

Zusammengefasst heißt das: Die Pflicht zur Quarantäne besteht bereits bei einem positivem Schnelltest. Wird die Infektion nicht mittels PCR-Test bestätigt, ist dem Gesundheitsamt das positive Zertifikat des Antigen-Schnelltests zuzuschicken (E-Mail an gesundheit@lrasok.thueringen.de). Auf dessen Grundlage wird der Quarantänebescheid erstellt. Benötigt jemand einen Genesenennachweis, muss eine Infektion zwingend per PCR-Test bestätigt werden.

Ausführliche Informationen rund um das Thema Corona sind auf www.saale-orla-kreis.de im Bereich Aktuelles / Corona zu finden.

Pressesprecher
Alexander Hebenstreit