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Erlaubnisverfahren nach § 55 Gewerbeordnung Reisegewerbekarte

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • selbstständig in eigener Person Waren anbietet,
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht,
  • selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

benötigt eine Reisegewerbekarte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular gem. § 55  Gewerbeordnung
  • Nachweis der Identität bei persönlicher Vorsprache (Vorlage Personalausweis)
  • Vorlage Aufenthaltstitel bei Ausländern
  • Vorlage Handelsregisterauszug bei juristischer Personen
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis, zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde)
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes
  • Auskunft aus dem Insolvenzgericht
  • Nachweis über Abschluss Haftpflichtversicherung

Welche Gebühren fallen an?

  • befristete Reisegewerbekarte für ein Jahr 150,- €
  • unbefristete Reisegewerbekarte lebenslang 250,- €
  • Zweitschrift/ beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte 25,- €
  • nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit 15,- €

Rechtsgrundlage

§ 55 - § 56 Gewerbeordnung (GewO)

Was sollte ich noch wissen?

Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:

  • persönliche Vorsprache oder Postweg, auch per Vollmacht möglich
  • persönliche Aushändigung, auch per Postweg möglich

Als Inhaber/in einer Reisegewerbekarte sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens des Geschäftsinhabers eine Reisegewerbekarte. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte mitzugeben. Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten erweitern.

Elektronische Antragstellung

Beschleunigen Sie Ihre Antragstellung! Nutzen Sie das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Behördenmitarbeiter richten.

zur elektronischen Antragstellung "Reisegewerbekarte"