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Artenschutz erteilen einer Ausnahmegenehmigung und Befreiung

Leistungsbeschreibung

Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensräume.

An wen muss ich mich wenden?

Bürger, Verbände und Behörden werden in Fragen des faunistischen und floristischen Artenschutzes sowie des Biotopschutzes beraten durch

  • das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Naturschutzbehörde,
  • die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie
  • das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Landesfachanstalt.

Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für den Vollzug aller Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, somit auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das betrifft im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten

  • Fang-, Tötungs- und Besitzverbote,
  • die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten,
  • die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten

und im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten

  • die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht.

Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.

Ein Service des Landes Thüringen