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Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII

Leistungsbeschreibung

Wenn der Nachlass eines Verstorbenen bzw. das Einkommen und Vermögen Bestattungskostenpflichtiger nicht ausreichend sind, um die Kosten einer angemessenen, würdigen Bestattung zu finanzieren, können Ansprüche auf die volle oder anteilige Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über den Nachlass
  • Erbschein bzw. Nachweis über Erbausschlagung,
  • Testament
  • Antrag auf die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII und Personalweis des Antragstellers
  • Einkommensnachweise der Kostenpflichtigen und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder)
  • Nachweise der Kosten der Unterkunft
  • Nachweis über Versicherungsverträge wie Hausrat-, Haft-, Unfall-, Sterbeversicherungen, Vermögensnachweise der Kostentragungspflichtigen
  • Nachweise der Bestattungskosten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles festgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Hinblick auf die außergewöhnliche Situation, in der sich die Verpflichteten wegen des Todesfalles befinden, kann es vertretbar sein, den Antrag bis max. 2 Monate nach dem Todestag zu stellen.

Rechtsgrundlage

§ 74 SGB XII, Thüringer Bestattungsgesetz

Was sollte ich noch wissen?

Für diese Leistungen ist der Sozialhilfeträger zuständig, der bis zum Tode des Leistungsberechtigten Sozialhilfe erbracht hat. In den anderen Fällen der Sozialhilfeträger (das Sozialamt), in dessen Bereich der Sterbeort liegt.