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Fliegende Bauten

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden (z. B. Zelthallen, Bühnen, Karusselle). Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Ihre Aufstellung ist unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Aufstellung fliegender Bauten ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, ggf. erfolgt eine Gebrauchsabnahme.

Rechtsgrundlage

§ 75 ThürBO