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Rundfunkbeitrag/GEZ - Vollstreckung/Beitreibung

Leistungsbeschreibung

Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis wird vom Mitteldeutschen Rundfunk, vertr. durch den Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio unter Angabe des Forderungsschuldners, der Forderungssumme und des Forderungszeitraums mit der Vollstreckung beauftragt. Die Vollstreckung umfasst alle Maßnahmen von Datenerfassungen und Abfragen bis hin zu  Forderungs- und Sachpfändungen, der Beauftragung von Gerichtsvollziehern zur Abnahme der Vermögensauskunft, Verhaftungsaufträge an Gerichtsvollzieher bei Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft, Zwangsversteigerungen …

Dem Landratsamt Saale-Orla-Kreis obliegt nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung. Die Vollstreckbarkeit wird bei Einreichung des Vollstreckungsauftrages durch die Rundfunkanstalt v.d. Beitragsservice bestätigt.

Wir weisen darauf hin, dass das Landratsamt Saale-Orla-Kreis lediglich Exekutivleistungen erbringt und keinen Einfluss auf die Abgabenerhebung hat. Ist ein Vollstreckungsauftrag erteilt worden, kann dieser nur erledigt werden durch Zahlung der Forderung oder Rücknahme des Vollstreckungser-suchens durch den Forderungsgläubiger. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Nachfragen zur Verfügung. Sollten sich ihre Fragen und Probleme jedoch nicht auf die Vollstreckungshandlung, sondern die zu vollstreckenden Forderungen in Art und Inhalt beziehen, bleibt es unumgänglich sich mit dem Beitragsservice in Verbindung zu setzen. Die Vollstreckungsbehörde hat hier keine Entscheidungsbefugnis. Gibt es nachvollziehbaren Klärungsbedarf durch Sie mit dem Beitragsservice, besteht die Möglichkeit zur befristeten Aussetzung der Vollstreckung.

 

 

Zuständige Stelle

Zuständig für die Vollstreckung des Rundfunkbeitrages ist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde des Wohnortes in welchem der Schuldner mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Hat die Stadt/Gemeinde die Vollstreckung an den Landkreis abgegeben, so ist der Saale-Orla-Kreis für die Vollstreckung zuständig.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Vollstreckungszuständigkeit des Landkreises liegen in §§ 36 und 37 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes i.V.m. § 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, welcher lt. Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland in Thüringen gesetzlich normiert wurde.