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Straßenverkehrsordnung - Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Das sind im Freistaat Thüringen die Kreise, kreisfreien Städte und besonders bestimmte kreisangehörige Gemeinden. Bei Geltung über den Bereich der örtlichen Verkehrsbehörde hinaus ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung

Anträge sind formlos, soweit kein Antragsformular hinterlegt ist, schriftlich (mit Begründung) zu stellen.

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Welche Gebühren fallen an?

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

Rechtsgrundlage

  • § 46 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Geb.-Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Straßenverkehrsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.