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Sozialhilfe

Leistungsbeschreibung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.

Sie wird je nach Notlage des Empfängers vorübergehend oder ständig gewährt. Üblicherweise muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, sie wird ausdrücklich als Darlehen gewährt.

Der Anwendungsbereich der im SGB XII geregelten Sozialhilfe wird durch das SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - eingeschränkt. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), während nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Für Leistungen nach dem SGB II sind die Jobcenter, für Leistungen nach dem SGB XII i.d.R. die örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialämter) der jeweiligen kreisfreien Städte und Landkreise zuständig.

In welche Hilfearten wird die Sozialhilfe nach dem SGB XII untergliedert?
Die Sozialhilfe wird in sieben Hilfearten untergliedert, die entsprechende Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,(§§ 27 - 40 SGB XII); (laufende Sozialhilfe zur Sicherung des Existenzminimums, Leistungen für Bildung und Teilhabe)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,(§§ 41 - 46b SGB XII); (laufende Sozialhilfe für Menschen ab Erreichen des Renteneintrittsalters sowie für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren)
  • Hilfen zur Gesundheit,(§§ 47 - 52 SGB XII); (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation)
  • Hilfe zur Pflege,(§§ 61 - 66a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, (§§ 67 - 69 SGB XII) sowie
  • Hilfe in anderen Lebenslagen,(§§ 70 - 74 SGB XII) (Blindenhilfe, Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten)

Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
•in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
•als Darlehen z.B. zur Überbrückung des Renteneintrittsmonats,
•als Sachleistung,
•als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
•durch Beratung und Betreuung der/des Hilfesuchenden.

An wen muss ich mich wenden?

Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen (Landkreise und kreisfreien Städte).
Rat- und Hilfesuchende können sich in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt wenden.