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Unterhaltsvorschuss

Leistungsbeschreibung

 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer das 12. Lebensjahr bzw. unter bestimmten Voraussetzungen das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

Höhe des Unterhaltsvorschusses:
Die Unterhaltsvorschussleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Mindestunterhalts gezahlt. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes abgezogen, wenn der alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
  • Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • gegebenenfalls Nachweise über Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • gegebenenfalls SGB II-Bescheid
  • gegebenenfalls Schulbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend längstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

 

 

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und 
Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)