Eine bauliche Anlage kann ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde beseitigt werden, …
- wenn es sich um ein freistehendes Gebäude der
Gebäudeklassen 1, 2 und 3 handelt,
- wenn es sich um eine sonstige Anlage, die kein Gebäude ist, mit
einer Höhe bis zu 10 m handelt,
- wenn verfahrensfreie Anlagen nach [§ 60 Abs. 1 der Thüringer
Bauordnung](https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_60) betroffen sind.
Sobald Sie eine andere bauliche Anlage beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Maßgeblich dafür ist [§ 60 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Bauordnung](https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_60).
Beziehen Sie einen qualifizierten Tragwerkplaner / eine qualifizierte Tragwerkplanerin ein. Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen die Standsicherheit benachbarter Gebäude nicht gefährdet wird.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft und bestätigt die Anzeige. Dabei werden Sie ggf. über zusätzlich benötige Genehmigungen informiert, die beispielsweise Denkmalschutz, Naturschutz oder Abfallrecht betreffen können.