Aktuell leben 307 Asylbewerber im Saale-Orla-Kreis (Stand: 31. Dezember 2020). Wie viele Asylbewerber noch in den Saale-Orla-Kreis kommen werden, vermag keiner zu sagen. Die Prognosen zeichnen kein genaues Bild.

§: SGB VIII, UN-Kinderrechtskonvention

Als unbegleitete minderjährige Ausländer (UMAs) werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. Warum sie allein sind, kann viele Ursachen haben (Tod der Eltern, Trennung von der Familie während der Flucht, Flucht aufgrund von Gewalt in der Familie usw.). Weltweit gab es laut UN Flüchtlingshilfe im Jahr 2015 65 Millionen Flüchtlinge – etwa die Hälfte von ihnen ist unter 18 Jahren. Die Zahl der UMAs in Deutschland stieg in den vergangenen Jahren stark an: Beantragten 2008 noch 763 UMAs in Deutschland Asyl, waren es 2014 schon 4.399 (Quelle: Bundestags-Drucksache 18/3850 (2014)).

2014 wurden deutschlandweit etwa 10.000 UMAs durch Jugendämter in Obhut genommen. Im Saale-Orla-Kreis leben aktuell insgesamt 4 UMAs (Stand: 15. Januar 2020). Die UMAs sind in Kinderheimen sowie Wohngruppen und weiteren Einrichtungen freier Träger im Saale-Orla-Kreis untergebracht.

An die Inobhutnahme schließt sich ein so genanntes Clearingverfahren an, nach dessen Auswertung der Hilfebedarf des UMA festgestellt wird. Beim Clearingverfahren geht es z. B. um die Alterseinschätzung, die psychische und körperliche Verfassung, Informationen zur Identität, Familienangehörige in der Bundesrepublik oder einem anderen Land, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder auch die Art der Unterbringung. Im Saale-Orla-Kreis werden die Jugendlichen in der Regel bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einem Heim oder einer Wohngruppe untergebracht.

Ein Gesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur bundesweiten Umverteilung von UMAs („Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“) ist seit dem 1. November 2015 in Kraft getreten. Die vorher geltende Regelung, nach der die Zuständigkeit für die Flüchtlinge beim Jugendamt der Kommune ihrer Ankunft in Deutschland lag, konzentrierte die Leistungsverantwortung auf wenige Kommunen. Aufgrund der steigenden Flüchtlingszahlen sollen UMAs daher direkt nach ihrer Ankunft umverteilt werden – vorzugsweise innerhalb der Bundesländer, aber auch bundesweit.

Die Asylbewerber im Saale-Orla-Kreis stammen aus verschiedenen Herkunftsländern:
Afghanistan, Albanien, Algerien, Aserbaidschan, China, Elfenbeinküste, Eritrea, Guinea, Indonesien, Irak, Iran, Libyen, Mazedonien, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Syrien, Türkei und Vietnam. Die Herkunft von sieben Personen ist derzeit noch ungeklärt.

§: ThürFlüVertVO, AsylVfG, ThürFlüAG

Wer Asyl in Deutschland begehrt, wird zunächst einmal durch den Bund registriert und bekommt einen Platz in einer der Erstaufnahme-Einrichtungen der Bundesrepublik zugewiesen. Diese Zuweisung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel: dem „Königsteiner Schlüssel“.
Der Königsteiner Schlüssel berücksichtigt die Bevölkerungszahl und das Steueraufkommen der jeweiligen Bundesländer. Nach spätestens sechs Monaten in einer Erstaufnahme-Stelle wird den Asylbewerbern ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zum Aufenthalt zugewiesen.

Thüringen hat die Unterbringung und Registrierung ankommender Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes in 2016 neu organisiert. Jeder ankommende Asylbewerber wird danach zuerst in die Landeserstaufnahmestelle nach Gera Ernsee gebracht, dort registriert und medizinisch untersucht. Anschließend ziehen sie zur Bewerbung um
ihren Asylbewerberstatus in die Erstaufnahmestelle in Suhl um. Hier hat der Freistaat die Antragstellung auf Asyl konzentriert: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nimmt in Suhl die Anträge entgegen und entscheidet darüber nach dem so genannten Heidelberger Modell – einem optimierten und beschleunigten System – innerhalb von wenigen Tagen.

Die Verteilung von Personen ohne abgeschlossenes Asylverfahren auf die Kommunen erfolgt nach der Thüringer Flüchtlingsverteilungsordnung. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist damit das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Asylbewerber haben daher die Möglichkeit, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen.
Für die Dauer des laufenden Asylverfahrens erhalten die Ausländer eine so genannte Aufenthaltsgestattung.

Das Asylverfahren kann wie folgt ausgehen:

• Anerkennung (Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis – siehe auch Kapitel 4.3),

• Duldung (Ablehnung des Asylantrages, trotzdem keine Abschiebung – siehe auch Kapitel 4.4) und

• Ablehnung (Verpflichtung zur Ausreise aus Deutschland, bei Nichtbeachtung Abschiebung ins Heimatland – siehe auch Kapitel 4.5).

§: ThürFlüAG

Ein Asylbewerber hat Anspruch auf 6 m² Wohnraum.

Der Saale-Orla-Kreis hat entschieden, Asylbewerber sowohl in Gemeinschaftsunterkünften (GUs, also Asylbewerberheimen) als auch in Wohnungen unterzubringen. Etwa 75 % aller Asylbewerber im Saale-Orla-Kreis leben in Wohnungen, 25 % in GUs. Damit nimmt der Saale-Orla-Kreis eine Vorbildrolle bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Thüringen ein: Die dezentrale Unterbringung in Wohnungen bietet den Asylbewerbern bessere Integrations- und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie können zudem auf mehrere Regionen verteilt werden. Allerdings bedeutet diese Art der Unterbringung für Sozial- und Sachbearbeiter auch einen höheren Arbeitsaufwand. Die Einrichtung der Wohnungen ist zudem zeit- und kostenintensiv.

In Wohnungen leben zumeist zugewiesene Familien. Die Einzelpersonen, die sich in den Thüringer Erstaufnahmeeinrichtungen befinden, werden z.T. auch in Wohnungen untergebracht – in Form von Wohngemeinschaften.

Die Wohnungen werden zum Großteil mit Möbeln aus Spenden eingerichtet. Zudem kaufen Mitarbeiter der Asylbehörde des Landratsamtes fehlende Einrichtungsgegenstände aus Möbelbörsen. Sobald die Wohnungen angemietet sind, werden sie mit dem Nötigsten ausgestattet und kurz darauf von Asylbewerbern bezogen.

Wie viele Wohnungen für Asylbewerber gibt es im Saale-Orla-Kreis?
 
Im Saale-Orla-Kreis existieren derzeit insgesamt 75 Wohnungen für Asylbewerber (Stand: 30. Juni 2020).
 
Wo befinden sich Wohnungen für Asylbewerber?
 
Wohnungen für Asylbewerber befinden sich im Saale-Orla-Kreis aktuell in Bad Lobenstein, Wurzbach, Hirschberg, Schleiz, Neustadt an der Orla, Pößneck und Triptis.
 
Wie kommt der Landkreis zu geeigneten Wohnungen für Asylbewerber?
  
Die Suche nach Wohnungen, in denen Asylbewerber untergebracht werden können, setzt sich zusammen aus eigenen Recherchen sowie Angeboten von Privatleuten oder von Städten und Gemeinden. Passen Preis, zentrale Lage und auch die sonstigen Konditionen, schließt der Landkreis mit dem Vermieter einen öffentlich-rechtlichen Mietvertrag ab.
Derzeit ist der Landkreis nicht auf der Suche nach neuen Wohnungen.

§: ThürFlüAG

Ein Asylbewerber hat Anspruch auf 6 m² Wohnraum.

Der Saale-Orla-Kreis hat entschieden, Asylbewerber sowohl in Gemeinschaftsunterkünften (GUs, also Asylbewerberheimen) als auch in Wohnungen unterzubringen. Etwa 75 % aller Asylbewerber im Saale-Orla-Kreis leben in Wohnungen, 25 % in GUs. Damit nimmt der Saale-Orla-Kreis eine Vorbildrolle bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Thüringen ein: Die dezentrale Unterbringung in Wohnungen bietet den Asylbewerbern bessere Integrations- und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie können zudem auf mehrere Regionen verteilt werden. Allerdings bedeutet diese Art der Unterbringung für Sozial- und Sachbearbeiter auch einen höheren Arbeitsaufwand. Die Einrichtung der Wohnungen ist zudem zeit- und kostenintensiv.

Die Suche nach einer geeigneten zentralen Unterkunft läuft grundsätzlich ähnlich ab wie die Suche nach Wohnungen. Kommt ein Objekt als GU in die engere Wahl, erfolgt die Information an den jeweiligen Bürgermeister.

Wo befinden sich Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber im Saale-Orla-Kreis?
 
In Hirschberg wurde eine GU mit Wohnungsunterbringung eingerichtet (maximal 66 Plätze, 33 davon belegt).
Im Förderzentrum in Schleiz (maximal 82 Plätze) sind derzeit keine Flüchtlinge untergebracht.
Im Löhmaer Weg in Schleiz ist eine weitere GU entstanden (maximal 70 Plätze). Hier sind aktuell 33 Asylbewerber untergebracht. 
 

Wer betreibt die Gemeinschaftsunterkunft?
 
Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch den Landkreis selbst betrieben. In Hirschberg sowie Schleiz erfolgt daher eine ambulante Betreuung durch die Sozialarbeiter des Landratsamtes.
 
Sind noch weitere Gemeinschaftsunterkünfte im Saale-Orla-Kreis geplant?
  
Da derzeit keine Prognosen zur Entwicklung der Flüchtlingszahlen abgegeben werden können, müssen Unterbringungsmöglichkeiten vorgehalten werden. Der Landkreis sieht nach wie vor die dezentrale Unterbringung in Wohnungen als Vorzugsvariante. Aktuell sind keine weiteren GUs geplant.
 
Nach welchen Kriterien erfolgt die Wahl des Standortes für eine Gemeinschaftsunterkunft?
  
§: ThürGUSVO

Sucht das Landratsamt Saale-Orla-Kreis nach geeigneten Immobilien für die Unterbringung von Flüchtlingen, werden folgende Kriterien beleuchtet:

• nutzbar als Gemeinschaftsunterkunft (geeignete Bausubstanz, Sicherheitsanforderungen wie der Brandschutz müssen erfüllbar sein),
• vorhandenes Bauplanungs- und Baurecht (muss ein Wohn- bzw. Mischgebiet sein),
• Eigentümer ist zum Verkauf oder zur Miete bereit,
• erforderliche Infrastruktur in der Nähe (z. B. Einkaufsmöglichkeiten und ärztliche Versorgung zumutbar/ fußläufig erreichbar),
• öffentliche Verkehrsanbindung und
• angemessener Kauf- oder Mietpreis.

Während der recht angespannten Flüchtlingssituation waren einige dieser Kriterien allerdings kaum noch zu erfüllen.

Wichtig ist v. a., dass eine Lösung sowohl für den Kreishaushalt erschwinglich als selbstverständlich auch für die Asylbewerber geeignet sein muss.

Wer sorgt in der Gemeinschaftsunterkunft für die Sicherheit der Asylbewerber und der Anwohner?
  
Beim Thema Sicherheit arbeiten Landkreis, Polizei und die Betreiber der GU eng zusammen. In einer GU selbst sorgt das Fachpersonal vor Ort ganztägig dafür, dass die Hausordnung eingehalten wird. Für die ständige Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit kooperiert das Landratsamt mit der Polizei und privaten Sicherheitsfirmen.

Verliert mein Grundstück an Wert, wenn sich in der Nähe eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber befindet? 
 
Der Wert eines Grundstücks wird immer durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Es kann daher nicht pauschal gesagt werden, dass ein Grundstück in der Nähe einer GU an Wert verliert. Ein Anspruch auf Entschädigung oder ähnliches besteht in keinem Fall.

§: ThürFlüAG

Nein. Die Städte und Gemeinden sind dafür nicht zuständig.
Asylbewerber unterzubringen ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis. Der Saale-Orla-Kreis kann also gar nicht selbst darüber entscheiden, ob oder wie viele Asylbewerber er unterbringt. Er ist dazu per Gesetz verpflichtet. Der Landkreis kann nur festlegen, wo und in welcher Weise er die Unterbringung organisiert. Städte und Gemeinden sollten bei dieser Unterbringung mitwirken.

§: AsylbLG

Zunächst erhalten Asylbewerber Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer sind erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG möglich. Um diese Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten, ist eine Voraufenthaltszeit von 18 Monaten (früher 15 Monaten) erforderlich. Die Leistungen nach SGB XII entsprechen dann der Höhe der "normalen" Sozialhilfe.
 

  Notwendiger Bedarf (physisches Existenzminimum)

Notwendiger persönlicher Bedarf (soziales Existenzminimum)

Gesamtbedarf
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehend oder Alleinerziehende)
194 150 344
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)
174 136 310
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
155 120 275
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)
196 79 275
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)
171 97 268
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)
130 84 214


Nachdem die Asylbewerberleistungen von 1993 bis 2012 nicht angepasst worden waren, machte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung 2012 deutlich: Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gilt für alle in Deutschland lebenden Menschen und schließt eine regelmäßige Anpassung mit ein. Eine einmalige Anhebung der Leistungen fand 2015 statt. Der Versuch einer grundlegenden Neuregelung war 2016 im Bundesrat gescheitert, seitdem galten die alten Leistungssätze zunächst fort. Erst in 2019 wurde schließlich eine Reform des AsylbLG beschlossen und die Leistungssätze auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verfassungskonform neu bemessen. 

§: ThürGUSVO

Der Saale-Orla-Kreis hält erfahrenes Personal für die Betreuung der Asylbewerber vor.
Die Sozialarbeiter leisten hierbei Hilfe zur Selbsthilfe: Sie unterstützen die Asylbewerber bei Behördengängen sowie bei der Arbeitsaufnahme und sorgen u. a. dafür, dass sie sich in ihrem neuen Lebensumfeld zurechtfinden.


Einige ehrenamtliche Helfer unterstützen die hauptamtlichen Sozialarbeiter bei ihren Bemühungen.

§: AsylbLG

Zum 01. Januar 2017 führte Thüringen die Gesundheitskarte für Asylbewerber ein. Mit dieser können Asylbewerber direkt zum Arzt gehen und sich behandeln lassen. Bisher mussten sie sich bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen vor jedem Arztbesuch erst einen Behandlungsschein durch die Asylbehörde ausstellen lassen, was einen großen bürokratischen Aufwand bedeutete. Dieser Verwaltungsaufwand soll durch die Einführung der Gesundheitskarte nun merklich abgebaut werden. In Notfällen werden Asylbewerber direkt ins Krankenhaus gebracht.
Die Kosten für die medizinische Behandlung von Flüchtlingen trägt der Staat. Sie gehen nicht zulasten der Kassenbeiträge.
In der Regel werden Asylbewerber bereits in den Erstaufnahme-Stellen umfangreich medizinisch untersucht, bevor sie den Landkreisen zugewiesen werden.

Das Landratsamt bietet regelmäßig Impfungen für neu angekommene Asylbewerber an. Geimpft wird bei unbekanntem oder unvollständigem Impfschutz gegen verschiedene Erkrankungen wie Tetanus (Wundstarrkrampf), Diphtherie (Krupp), Pertussis (Keuchhusten), Poliomyelitis (Kinderlähmung), Masern, Mumps und Röteln.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

§: AsylG, AufenthG, BeschV

Der Arbeitsmarktzugang von Schutzsuchenden bzw. Flüchtlingen ist in den folgenden Fällen möglich, Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die Ausländerbehörde erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, d.h. ob vergleichbare Arbeitsbedingungen mit Inländern vorliegen (z.B. beim Lohnniveau); diese Prüfung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen.

1.) Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
  • nach sechs Monaten Asylbewerber mit minderjährigen Kindern,
  • nach neun Monaten Asylbewerber ohne minderjährige Kinder (auch trotz Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen).

2.) Geduldete haben nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, ansonsten nach drei Monaten.

3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:

  • in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
  • für die Zeit des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes),

    • soweit die Fristen nach Nummern 1 und 2 nicht abgelaufen sind,
    • für Asylbewerber deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und
  • für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
  • für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Seit August 2015 gibt es dafür eine spezielle Form der Duldung für Personen in Ausbildung.  Die Ausbildungsduldung wird für die gesamte Dauer der Ausbildung ausgestellt. Geduldete Asylbewerber bekommen hierdurch ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben Rechtssicherheit.

§: ThürSchulG

Asylbewerber haben für ihre Kinder im Krippen- oder Kindergartenalter – genauso wie deutsche Staatsbürger – einen Betreuungsanspruch. In Deutschland müssen Kinder ab 6 Jahren in die Schule gehen. Diese Schulpflicht gilt auch für Kinder von Asylbewerbern: Innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in einer Kommune müssen die Kinder die Schule besuchen.

Im Saale-Orla-Kreis werden für diese Kinder an manchen Schulen im Rahmen des Unterrichts extra Deutschstunden angeboten.

§: AufenthG

Das Erlernen der deutschen Sprache ist Voraussetzung, um möglichst schnell in Deutschland Fuß zu fassen. Wer Deutsch spricht, hat es im Alltag leichter.

Solange das Asylverfahren läuft, haben Asylbewerber in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Deutschkurs. Ausnahmen bestehen für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Eritrea, Syrien), arbeitsmarktnahe und vor dem 01.08.2019 eingereiste Asylbewerber, Geduldete mit einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind.

Mit der Anerkennung ihres Asylantrages und der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sind die Geflüchteten in der Regel zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Im Sprachkurs wird die deutsche Alltagssprache erlernt.

§: AsylG

Das deutsche Asylverfahren ist durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem der Europäischen Union geprägt, das zahlreiche Mindeststandards für das Verfahren festlegt. In Deutschland entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag in einem speziell geregelten Verfahren, Das BAMF betreut mit eigenem Personal auch das gesamte Asylverfahren (u. a. Anhörungen, Asylbescheide und Dokumentenprüfung). Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis ist hingegen zuständig für die Ausstellung von Dokumenten für den Aufenthalt im Bundesgebiet.

§: AufenthG

Mit der Anerkennung der Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Asylbewerber zuerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zwischen ein und drei Jahren. Danach erfolgt die Überprüfung auf weiteres Vorliegen von Verfolgungsgründen.

Mit dem Aufenthaltstitel dürfen Asylbewerber einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem haben sie Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses.

Seit Einführung der bundesweiten Wohnsitzauflage müssen auch in Thüringen anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich drei Jahre lang ihren Wohnsitz in Thüringen nehmen. Innerhalb Thüringens kann der Wohnsitz aber frei gewählt werden.
 
 
 
 
 

§: AufenthG

Mit schriftlicher Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden die betroffenen Antragsteller innerhalb von 30 Tagen beziehungsweise einer Woche (je nach Ablehnungsgrund) nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Ausreise aufgefordert und gleichzeitig eine Abschiebung angedroht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach und liegen auch keine Abschiebungshindernisse wie etwa Reiseunfähigkeit (z.B. schwere Krankheit, durch die Lebensgefahr besteht) oder fehlende Papiere vor, wird er zwangsweise in das Heimatland zurückgeführt (Abschiebung).

Eine Duldung erhält vor allem, wer zur Ausreise verpflichtet ist, aber vorerst nicht abgeschoben werden kann. Mit einer Duldung ist kein Aufenthaltstitel verbunden. Geduldeten wird lediglich ein vorübergehender, straffreier Aufenthalt gewährt, weil entsprechende Abschiebungshindernisse oder gar faktische Abschiebeverbote vorliegen. Die Duldung muss alle ein bis drei Monate bei der Ausländerbehörde verlängert werden.