Überwachungsprogramm des Landratsamtes Saale-Orla für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

(Stand: 01.02.2021)

 

Die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingerichtet wird. Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind, der regelmäßig geprüft und ggf. aktualisiert wird. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes sind durch die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme zu erstellen. Der Überwachungsplan soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallenden Anlagen im Freistaat Thüringen sicherstellen.

Das Überwachungsprogramm des Landratsamtes Saale-Orla wurde aus dem Überwachungsplan des Freistaats Thüringen entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz einsehbar.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Landkreis Saale-Orla ist nach § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels zuständige Überwachungsbehörde für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Er ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach §§ 52, 52 a BImSchG und §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

Der räumliche Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms umfasst die Gebietsgrenzen des Landkreises Saale-Orla.

Eine oder mehrere Anlagen, in denen gefährliche Stoffe ab einer bestimmten Menge vorhanden sind oder bei einem Störfall entstehen können, fallen unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung und werden, wenn die Mengenschwellen des Anhangs I der Störfall-Verordnung überschritten sind, zu einem Betriebsbereich.

2. Allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit

Industrieanlagen sind Ausdruck des technischen Fortschritts. Aufgrund gefährlicher Stoffe, technischer Vorgänge oder Zustände können sie aber auch ein Gefahrenpotenzial darstellen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der schwere Chemie- Unfall in einer Fabrik der italienischen Stadt Seveso im Jahr 1976: Ein sechs Quadratkilometer großes, dicht bevölkertes Gebiet wurde hier mit Dioxin vergiftet. In diesem Zusammenhang ist auch der Brand einer Lagerhalle des Chemieunternehmens Sandoz in Basel 1986 zu nennen, bei dem durch ablaufendes Löschwasser mindestens 20 Tonnen hochgiftige Stoffe, insbesondere Pestizide und Insektizide, aber auch 150 Kilogramm Quecksilber in den Rhein gelangten und ihn auf einer Länge von 400 km schädigten. Auch natürliche Gefahrenquellen wie Hochwasser oder Erdbeben können zu gefährlichen Umweltauswirkungen von Industrieanlagen führen. Für die Akzeptanz industrieller Anlagen ist von erheblicher Bedeutung, dass Mensch und Umwelt vor ihren potenziellen Gefahren hinreichend geschützt sind.

Ziel der Anlagensicherheit ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern beziehungsweise deren Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Weil der Stand der Sicherheitstechnik sich ständig weiterentwickelt, müssen Vorschriften und Maßnahmen zur Anlagensicherheit kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls fortentwickelt werden.

Mit dem Ziel, die industrielle Anlagensicherheit zu verbessern, erließ die damalige EWG am 24. Juni 1982 die Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (Seveso-Richtlinie). Grundlegend überarbeitet wurde die Seveso-Richtlinie 1996 durch die Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“) und durch die Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“). Um Unfälle zu verhindern, werden hohe Anforderungen an die Sicherheit bestimmter Anlagen gestellt. In Deutschland ist Grundlage hierfür die Störfall-Verordnung. Industrieanlagen und Lager können aufgrund des Umganges mit gefährlichen Stoffen ein bedeutendes Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt in sich bergen. Relevante Umweltprobleme können durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs von Anlagen entstehen.

Für Betriebsbereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in größeren Mengen vorhanden sind, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

An die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Betriebsbereichen werden durch die Störfall-Verordnung besondere Anforderungen gestellt. Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) prüft und bewertet im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den Stand der Sicherheitstechnik.

Außer in der Störfall-Verordnung sind in zahlreichen fachgesetzlichen Regelungen Anforderungen an den Stand der Anlagensicherheit festgelegt z.B. in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder der Explosionsschutzverordnung.
Zur Sicherstellung der Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik sind neben regelmäßigen Prüfungen durch den Betreiber sowie durch unabhängige amtlich zugelassene Sachverständige regelmäßige Überwachungen durch die Behörden erforderlich.

3. Betriebsbereiche im Saale-Orla-Kreis

Für Betriebsbereiche hat das Landratsamt Saale-Orla bereits seit dem Jahr 2008 ein Überwachungssystem gemäß § 16 der Störfall-Verordnung eingerichtet. Dieses Überwachungssystem ermöglicht eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme dieser Betriebsbereiche.

Anhang 1 enthält das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Betriebsbereiche.
Ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15 der Störfall- Verordnung (Domino-Effekt) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch entfallen, da behördlicherseits bisher keine gegenseitige Beeinflussung von benachbarten Betriebsbereichen im Landkreis Saale-Orla festgestellt wurde.

Insofern besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können, sind diese Betriebsbereiche im Anhang 1 benannt. Für Thüringen wird die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Risikos durch umgebungsbedingte Gefahrenquellen generell bei Standorten von Betriebsbereichen in folgenden Gebieten angenommen:

  • Erdbebengebiet
  • Lage in einem durch das TLUBN festgestellten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG)
  • Lage in einem Überflutungsgebiet gemäß Gefahrenkarte HQ 100 des Hochwassermanagements Thüringen.

Für die Gefährdungen durch Wind-, Schnee- und Eislasten sowie durch Niederschläge liegen keine validierten Daten vor, so dass für diese Fälle eine Einzelbetrachtung erforderlich ist.

4. Verfahren zur Aufstellung von Überwachungsprogrammen

Das Landratsamt Saale-Orla erstellt als zuständige Überwachungsbehörde auf der Grundlage des Überwachungsplanes des Freistaates Thüringen ein Überwachungsprogramm. Insbesondere werden für die zu überwachenden Betriebsbereiche die Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen, ermittelt. Zur Überwachung gehören alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Störfall-Verordnung zu überprüfen, einschließlich der Vor-Ort- Besichtigungen, der Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen.
Das Überwachungsprogramm wird regelmäßig überprüft und aus gegebenem Anlass, z. B. bei einer Änderung des Anlagenbestandes aktualisiert. Die festgelegten Überwachungsintervalle werden, abhängig von den Ergebnissen durchgeführter Vor- Ort-Besichtigungen, vom Betreiberverhalten, von Erkenntnissen aus Störfällen und Beinahestörfällen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

4.1 Bewertungsschema für die regelmäßige Überwachung

§ 17 der Störfall-Verordnung sieht für Betriebsbereiche eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Betriebsbereichen der oberen Klasse und drei Jahre bei Betriebsbereichen der unteren Klasse nicht überschreiten, es sei denn die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

Das in Anhang 2 beigefügte Bewertungsschema wird für die Ermittlung der Überwachungsintervalle der regelmäßigen Überwachung der Betriebsbereiche im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Für die systematische Bewertung des Gefährdungspotentials eines Betriebsbereichs sind folgende Kriterien heranzuziehen:

  • Mengenschwellenquotient / Stoffmengen
  • Art und Komplexität der Verfahren
  • örtliche Umgebung
  • sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs - Umgebungsbedingte Gefahrenquellen
  • Dokumentenmanagement
  • Erfahrungen mit dem Betreiber.

Die Bewertung der einzelnen Kriterien erfolgt mittels eines Punktesystems, wobei die zu vergebenden Punkte ein Maß für die Wertigkeit darstellen. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen wird das Überwachungsintervall nach folgender Klassifizierung festgelegt: bei 3 bis 6 Punkten innerhalb von 5 Jahren, bei 7 bis 10 Punkten innerhalb von 3 Jahren und bei 11 bis 17 Punkten innerhalb eines Jahres. Zusätzlich gilt für Betriebsbereiche der oberen Klasse jedoch ein maximales Überwachungsintervall von 3 Jahren.

Wird bei einer regelmäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort- Besichtigung (Überwachung aus besonderem Anlass) durchzuführen.

4.2. Überwachung aus besonderem Anlass

Eine Überwachung aus besonderem Anlass ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • bei schwerwiegenden Beschwerden wegen Umweltbeeinträchtigungen
  • nach Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 der Störfall-Verordnung
  • bei bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften der Störfall-Verordnung oder anderer für die Anlagensicherheit relevanten Rechtsvorschriften.

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden.

4.3. Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsbehörden

Die Überwachungen in Störfallbetrieben werden je nach Schwerpunkt als integrierte Überwachungen durchgeführt. Vor-Ort-Besichtigungen sollen, wenn möglich, mit Überwachungsmaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften koordiniert und ggf. miteinander verbunden werden. Das bedeutet, dass andere Behörden, die ebenfalls wichtige Überwachungsaufgaben wahrnehmen, eingeladen werden, an der Überwachung teilzunehmen. Dazu zählen u.a. die zuständigen Behörden für die Rechtsbereiche Brand- und Katastrophenschutz, Bau, Arbeitsschutz, Abfälle, Luftreinhaltung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Auch wenn diese Verfahrensweise zu einem erhöhten Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand führt, wird der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort- Besichtigungen für die Behörden insgesamt und insbesondere für den Anlagenbetreiber deutlich reduziert.

5. Überwachungsbericht

Der Anlagenbetreiber erhält spätestens 4 Monate nach Durchführung einer Überwachung einen zusammengefassten Bericht. Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde nach Zuarbeit der ggf. an der Überwachung beteiligten Behörden zu erstellen.

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • einer Änderung des Anlagenbestands,
  • neuer Gesetzeslage oder
  • neuen Erkenntnissen durch durchgeführte Überwachungen.

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung ist schreibgeschützt im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Saale-Orla veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

8. Anhänge zum Überwachungsprogramm

Anhang 1: Übersicht der vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis zu überwachenden Betriebsbereiche mit Pflichten gemäß der Störfall-Verordnung

Anhang 2: Bewertungsschema zur Ermittlung des Überwachungsintervalls