Rechtsverordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Stadt Pößneck
Tag der öffentlichen Bekanntmachung: 15.04.2024
02/2024 vom 15.04.2024
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis erlässt auf Grundlage von § 98 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 ( GVBL.S. 541) für die Stadt Pößneck folgende Rechtsverordnung
§ 1
In der Stadt Pößneck dürfen aus nachfolgenden Anlässen die Verkaufsstellen zu folgender Zeit geöffnet werden:
Sonntag, den 08.09.2024 von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr „Stadtfest“
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Schleiz, den 15.04.2024
Im Auftrag
Brand
stellv. Fachdienstleiterin Öffentliche Ordnung
Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetztes und werden entsprechend geahndet.
Inhaber von Verkaufsstellen, die von dieser Rechtsverordnung Gebrauch machen, sind im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonn- und Feiertag verpflichtet, die Bestimmungen des § 12 Thüringer Ladenöffnungsgesetz bzw. der §§ 3, 11 und 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.