Die Gewerbeabfallverordnung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie (Vermeiden – Wiederverwenden – Recyceln – Verwerten – Beseitigen) neue Rechtsprinzipien eingeführt. Die Hierarchie gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen.
Die Gewerbeabfallverordnung trat zum 01.08.2017 in Kraft.
Ziele der Gewerbeabfallverordnung
- Weitgehende Getrennthaltungspflicht für Bau- und Abbruchabfälle
- Einschränkung der gemischten Erfassung
- Vorbehandlungspflicht für gemischt erfasste Abfälle
- Höhere und nachgewiesene Sortier- und Recyclingquoten bei Vorbehandlung
Anwendungsbereich
Die Gewebeabfallverordnung richtet sich an alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie an die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Was ist seit 2017 neu in der Gewerbeabfallverordnung?
Neu sind die Dokumentationspflichten nach § 4 Abs. 5: Sowohl die Erfüllung der o.g. Pflicht zur Zuführung von Abfallgemischen zu Vorbehandlungsanlagen als auch ggf. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und 4 ist zu dokumentieren.
Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Zur eventuellen Dokumentation der Getrenntsammlungsquote hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Sachverständige muss die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 6 erfüllen.
Die Dokumentation bzw. der Nachweis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Verstöße gegen die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten gemäß GewAbfV können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
GEWERBLICHE SIEDLUNGSABFÄLLE
Pflichten ab dem 01.08.2017
Wenn Sie bisher gemischte Abfälle hatten, müssen Sie gemäß der neuen Gewerbeabfallverordnung ab dem 01.08.2017 alles sortenrein erfassen und dem Recycling zuführen. Es besteht die Pflicht, die sortenreine Erfassung zu dokumentieren.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar ist, die Abfälle sortenrein zu erfassen. In diesem Fall besteht die zwingende Pflicht, die gemischte Erfassung zu dokumentieren.
Wann ist die getrennte Sammlung technisch nicht möglich?
Eine technische Unmöglichkeit kann lediglich z.B. durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern gegeben sein. In diesen Fällen sind aber auch Alternativen zu prüfen (gestaffelter Abfallanfall, etc.). Eine technische Unmöglichkeit ist erst gegeben, wenn alle denkbaren Varianten ausscheiden.
Wann sind die getrennte Sammlung und die Behandlung wirtschaftlich nicht zumutbar?
Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.
Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.
Was muss die Dokumentation berücksichtigen?
- Ein Nachweis der Umstände ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege (z.B. Liefer- oder Wiegescheine) für eine Anfrage durch die Behörde vorzuhalten.
- Derjenige, der die getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling übernimmt, hat der Behörde eine Erklärung zu den Verwertungsmassen und zum Verbleib des Abfalls vorzulegen. Die Erklärung ist vom Übernehmenden mit Name und Anschrift zu bestätigen.
- Die näheren Umstände der technischen Unmöglichkeit bzw. der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer getrennten Sammlung sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet, sind von dieser Dokumentationspflicht ausgenommen.
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE
Es besteht die Getrenntsammlungspflicht für Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoff auf Gipsbasis, Beton, Ziegel bzw. Fliesen-Keramikgemische.
- Ist dies bei Gemischen von Kunststoff, Metall und Holz technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so besteht die PFLICHT zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage.
- Ist dies bei Gemischen von Beton, Ziegel, Fliesenziegel und Keramik technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so besteht die PFLICHT zur Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage.
- Ist dies für gemischte Bau- und Abbruchabfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so besteht die PFLICHT zur Zuführung zur Sortieranlage oder Aufbereitungsanlage.
- Jedoch: Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen grundsätzlich nicht untereinander oder mit übrigen Fraktionen vermischt werden.
In jedem Fall hat bei einer technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung) zu erfolgen. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind dem örtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Es besteht Dokumentationspflicht wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt gerne zur Verfügung.