Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen

Die Thüringer Pflanzenabfallverordnung in der novellierten Fassung regelt die Art und Weise der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.
Demnach sind pflanzliche Abfälle im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen zu beseitigen (§ 2 Abs. 1 ThürPflanzAbfV). Ist eine Beseitigung der pflanzlichen Abfälle, so wie sie anfallen, auf diese Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten (§ 2 Abs. 2 ThürPflanzAbfV).

Die bisherige Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt im Gebiet des Saale-Orla-Kreises wurde aufgehoben. (Die Veröffentlichung dazu erfolgte im Amtsblatt Februar 2016.) 

Für pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind (Beseitigung von kranken Pflanzenabfällen), ist die zuständige Pflanzenschutzbehörde zu kontaktieren.
Bitte wenden Sie sich dafür an die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft,
Referat Pflanzenschutz, Kühnhäuser Str. 10 in 99096 Erfurt (Tel.: 03641 / 683141).


Brauchtumsfeuer sowie die Verwendung von Brennholz zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern sind weiterhin möglich. Sie sind aus abfallrechtlicher Sicht zulässig, sofern die zum Verbrennen verwendeten Stoffe nicht den Vorschriften des Abfallrechtes unterfallen.
Über weitere Anforderungen für solche Feuer informieren Sie sich bitte bei der jeweils örtlich zuständigen Ordnungsbehörde ihrer Stadt oder Gemeinde!

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gem. § 28 Abs. 2 KrWG i.V.m. § 7 ThürPflanzAbfV Ausnahmen zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, wenn dadurch Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn keine Eigenverwertung der pflanzlichen Abfälle möglich ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ZASO) nicht zumutbar ist.
Die zuständige untere Abfallbehörde entscheidet auf schriftlichen Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist. Die Ausnahmeentscheidung stellt für den Antragsteller eine kostenpflichtige Entscheidung auch im Falle der Ablehnung dar.

Im Landkreis Saale-Orla besteht die Möglichkeit, den Baum- und Strauchschnitt an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Saale-Orla - ZASO) abzugeben.
Es ist eine ganzjährige Anlieferung von Grünschnitt in den vom ZASO dafür betriebenen Anlagen möglich. Zu den im Kreisgebiet eingerichteten Grünschnittannahmestellen finden Sie hier weitere Informationen: Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla

Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)