Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen eine besondere Gefährdung für die Gewässer dar. Dazu zählen insbesondere Ölheizungen, Tankstellen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche und Festmist, Biogasanlagen, Industrieanlagen, Erdwärmesonden, usw. Der Gesetzgeber hat für solche Anlagen im Wasserhaushaltsgesetz (§§ 62 und 63 WHG) und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umfassende Vorschriften für den Schutz der Gewässer vor austretenden wassergefährdenden Stoffen getroffen.

Eine Liste der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen finden Sie auf der Rigoletto Seite des Umweltbundesamtes.

https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.


Wesentliche Elemente des vorbeugenden Gewässerschutzes bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind insbesondere:

  • Anzeige- und Eignungsfeststellungspflicht (§§ 40 bis 42 AwSV, Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV)
  • Einhaltung Technischer Regeln für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen
  • Durchführung von wesentlichen Tätigkeiten an den Anlagen durch Fachbetriebe
  • Überprüfung der Anlagen durch zugelassene unabhängige Sachverständige
  • Meldepflicht von Schadensfällen
  • Nachrüstung von bestehenden Anlagen

Wichtige Hinweise sind dem Merkblatt Vorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu entnehmen.

Anzeigepflicht

Gemäß §§ 40 und 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) besteht eine Anzeigepflicht für wassergefährdende Stoffe.

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu errichten oder wesentlich ändern wollen - dazu zählt auch die Änderung der Gefährdungsstufe durch Einsatz anderer wassergefährdender Stoffe - müssen Sie dies der Unteren Wasserbehörde gemäß § 40 Abs. 1 AwSV mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzeigen.

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (JGS-Anlagen) gilt diese Anzeigepflicht zudem bei geplanter Stilllegung (Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV).

Die Anzeigepflicht entfällt gemäß § 40 Abs. 3 AwSV, wenn für die Anlage ein behördliches Zulassungsverfahren (z. B. nach Bundesimmissionsschutzgesetz oder Baurecht) oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG durchgeführt wird. Die erforderlichen Angaben müssen dann in den Antragsunterlagen des Zulassungsverfahrens enthalten sein, im Rahmen dieser Zulassung wird die Einhaltung der Anforderungen nach AwSV sichergestellt.

Hier finden Sie erforderliche Formulare zur Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

https://tlubn.thueringen.de/wasser/wassergefaehrdende-stoffe
(Downloads – Formulare zur Anzeige von UmwS-Anlagen in Thüringen)

Prüfpflicht

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.

Alle prüfpflichtigen Anlagen, unabhängig vom Errichtungsjahr, sind mindestens einmal unaufgefordert durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Weitere Prüfpflichten ergeben sich aus den Anlagen 5 und 6 zur AwSV.

Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung im Fälligkeitsmonat vorgenommen werden kann.

Auskunft zu zugelassenen Sachverständigen erhalten Sie unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen/sachverstaendigen-organisationen bzw. bei der Wasserbehörde oder den zugelassenen Fachbetrieben.

Außerdem gelangen Sie hier zum Formular Anmeldung Sachverständigenprüfung nach Wasserhaushaltsgesetz.