Anlagen der 44. BImSchV
Mit der Veröffentlichung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) sowie der damit verbundenen Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gelten seit Inkrafttreten am 20. Juni 2019 neue Anforderungen für Anlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 MW je nach Anlagenart.
Nach § 6 der 44. BImSchV müssen neue Anlagen (alle Anlagen welche nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden) sofort, bestehende Anlagen bis spätestens zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Überwachungsbehörde (untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Saale-Orla-Kreis) angezeigt werden.
Der unteren Immissionsschutzbehörde obliegt als zuständige Überwachungsbehörde die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 und die Veröffentlichung der im Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen über ein Anlagenregister.