§ 32 der Stauseeordnung (Fahren mit Wasserski)
(1) Das Fahren mit Wasserski ist nur auf den dafür gekennzeichneten Wasserflächen gestattet (Zeichen Nr. 14 nach Anlage 2).
(2) Wasserflächen, die gemäß Zeichen Nr. 14 (nach Anlage 2) gekennzeichnet sind, auf denen zusätzlich eine Absperrung mit einer weißen Bojenkette erfolgt und auf denen zusätzlich die Zufahrt durch einen weißen Ball gemäß Zeichen Nr. 17 (nach Anlage 2) gekennzeichnet ist, sind ausschließlich dem Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen der Wasserskiclubs Vorbehalten. Ist der weiße Ball gesetzt, dürfen andere Fahrzeuge auf den gekennzeichneten Wasserflächen nicht verkehren.
(3) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
Das zuständige Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann von diesem Verbot für sportliche Veranstaltungen eine Ausnahme erteilen.
(4) Wasserskilaufen darf nur betrieben werden, wenn der Wasserskiläufer eine geeignete Wasserskiweste oder einen geeigneten Wasserskianzug trägt. Eine Wasserskiausrüstung gilt als geeignet, wenn sie der Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(5) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die den Schleppvorgang überwacht.
(6) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung- andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindern oder belästigen und Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 50 m nicht unterschreiten darf, einhalten, sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 32 Abs. 7 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeuges halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(7) Das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen, sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
Das zuständige Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann von diesem Verbot für sportliche Veranstaltungen eine Ausnahme erteilen.