Beförderungserlaubnis

Anzeigepflicht - Transport von ungefährlichen Abfällen nach § 53 KrWG

Mit dem seit 1.6.2012 geltenden neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht eine Anzeigepflicht für sämtliche Abfalltransporte (§ 53) für Unternehmen, die gewerbsmäßig von Dritten erzeugte Abfälle transportieren.
 
Erlaubnispflicht - Beförderung gefährlicher Abfälle nach § 54 KrWG

Die Beförderung gefährlicher Abfälle ist gemäß § 54 KrWG erlaubnispflichtig. Die Beförderungserlaubnis entspricht hinsichtlich der an sie geknüpften Voraussetzungen sowie ihres Inhalts der bisherigen Transportgenehmigung. Hierzu zählen die Zuverlässigkeit des Unternehmensinhabers und der -leitung sowie Anforderungen an die Sach- und Fachkunde.

Das verwaltungsrechtliche Verfahren der Beförderungserlaubnis wird auf der Grundlage der Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV) durchgeführt.

Transportgenehmigungen, die nach § 49 KrW-/AbfG und der früheren Transportgenehmigungsverordnung (TgV) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Befristete Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf der jeweils festgelegten Befristung.

Anzeige und Erlaubnis sind unternehmensbezogen und können nicht auf Dritte übertragen werden.
Vor Beauftragung eines Subunternehmers muss sich die Spedition als möglicher Auftraggeber vergewissern, dass die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Formblätter für die Anzeige bzw. Antragstellung für die Beförderungserlaubnis finden Sie hier.

Allgemein bei Abfalltransporten zu beachten:

Außerdem gilt seit 01.06.2012 für sämtliche - gefährliche und ungefährliche - Abfalltransporte auf öffentlichen Straßen die Pflicht zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit A-Schildern (reflektierende Warntafel).
Wer im Rahmen einer Tätigkeit als Dienstleister oder Handwerker eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.

Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen nach § 18 KrWG

Die Pflicht zur Anzeige besteht für die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen. Hierzu zählen z. B. Altpapier, Alttextilien und Altmetalle.

Von einer „klassischen“ gewerblichen/gemeinnützigen Sammlungen ausgeschlossen sind allerdings:

  • Abfälle zur Beseitigung (z. B. Hausmüll)
  • gemischte Abfälle (z. B. Sperrmüll)
  • gefährliche Abfälle (z. B. Elektrogeräte, Weißgeräte, Auto-/Batterien)

Unter den Begriff der „Sammlung“ fällt die Entgegennahme/Sammlung von Abfällen im Hol- wie auch im Bringsystem.

Voraussetzungen:
Wenn eine gemeinnützige Sammlung (im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrWG) oder eine gewerbliche Sammlung (im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG) im Landkreis Saale-Orla-Kreis durchgeführt werden soll, ist diese derzeit beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung IV, Referat 430, Weimarplatz 4 in 99423 Weimar anzuzeigen.
Um eine gemeinnützige Sammlung handelt es sich dann, wenn der Träger der Sammlung eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und die Sammlung der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dient. Sofern der Träger der Sammlung mit der Durchführung einen gewerblichen Sammler beauftragt, handelt es sich nur dann um eine gemeinnützige Sammlung, wenn der gewerbliche Sammler den Verkaufserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Träger der Sammlung auskehrt.