Illegale Abfallablagerungen/Einzelablagerungen

 

Wer seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt oder entsorgen lässt, schadet durch illegale Abfallablagerung unserer Umwelt.

Laut § 24 Abs. 4 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) ist die Untere Abfallbehörde (UAB) zuständig für den Erlass von Beseitigungsverfügungen nach § 12 ThürAbfG im Falle von widerrechtlichen Ablagerungen von Abfällen (z.B. mineralische Abfälle, Grün- und Baumschnitt, Hausmüll, Plasteabfälle, Autowracks, Reifen usw.).
Nach Feststellung einer unzulässigen Abfallablagerung ist vorrangig der Verursacher zu ermitteln und dann die ordnungsgemäße Beseitigung der unzulässigen Ablagerung zu veranlassen. Bei Bekanntwerden des Verursachers wird der Sachverhalt an die Bußgeldstelle zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens abgegeben bzw. bei besonders schwerer Umweltgefährdung Strafanzeige an die zuständige Polizeiinspektion gestellt.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie illegale Abfallablagerungen gesehen haben! Sollten Sie Hinweise auf Verursacher haben, sind diese für uns besonders wichtig. Verursacher, denen ohne Zweifel eine illegale Abfallablagerung nachgewiesen werden kann, werden entsprechend mit einem Bußgeld bestraft.

Das Landratsamt ist hier auf die aufmerksame Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.