Antifouling

Hinweise zu Aufwuchshemmern mit bioziden Wirkstoffen sowie zur Verwendung von biozidhaltigen Anstrichen

Um Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und oftmals hartschalige Tiere – wie Seepocken und Muscheln – auf Schiffsrümpfen zu verhindern, enthalten Antifouling-Beschichtungen in der Regel biozide Wirkstoffe. Diese sind für Wasserlebewesen giftig.
Eingesetzt werden Antifoulings im Sportbootbereich. Die Wirkstoffe lösen sich dabei langsam aus der Farbe und gelangen ins umliegende Wasser. Die so ausgewaschenen Wirkstoffe erfordern deshalb eine Erneuerung des Antifouling-Anstriches nach etwa 2 Jahren.
Wenn frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen erhebliche Mengen an bioziden Wirkstoffen, vor allem zu Beginn der Saison, ins Wasser.

 
Biozide Antifoulingprodukte unterliegen EU-weit der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Danach sind zunächst die Wirkstoffe einer Risikobewertung zu unterziehen. Werden die Risiken eines Wirkstoffes für Mensch und Umwelt unter Einhaltung seiner bestimmungsgemäßen Wirkung als gering bewertet, muss ein Biozidprodukt im zweiten Schritt ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Derzeit befinden sich noch ungeprüfte Produkte auf dem Markt, da die Entscheidungen über die Zulassung für Antifoulingprodukte mit verschiedenen Wirkstoffen und Wirkstoffkombinationen noch nicht abgeschlossen sind.

Um die Risiken für Mensch und Umwelt zu verhindern, werden inzwischen auch biozidfreie Beschichtungen für Sportboote im Süßwasser und reinigungsfähige Hartbeschichtungen in Verbindung mit Reinigungstools angeboten. Diese wirken physikalisch und verhindern das Anhaften von Wasserlebewesen.
Die Internetseiten www.bewuchs-atlas.de bzw. www.biozid.info stellen das Thema "Antifouling" anschaulich dar und bieten hilfreiche Hinweise zu biozidfreien Alternativen.
Fragen Sie auch Ihren Fachhändler nach biozidfreien und umweltfreundlichen Antifoulingmitteln!

Für die Benutzung der Stauseen hat der Landkreis Saale-Orla die Stauseeordnungen der Bleilochtalsperre und der Hohenwartetalsperre erlassen. Darin ist jeweils im Paragraf 17 „Gewässerschutz“ im Absatz 2 festgelegt, dass die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen so beschaffen sein müssen, dass sie ein Gewässer nicht nachteilig verändern können. Diese Festlegung zielt auf die Verwendung von Antifoulingmitteln ab.

Bitte beachten Sie:
Es ist nicht erlaubt, Antifoulings mit bioziden Wirkstoffen auf den Stauseen des Saale-Orla-Kreises einzusetzen.