Mitteilungspflicht nach § 16e Chemikaliengesetz
Mit der Aktualisierung des Chemikaliengesetzes (ChemG) im November 2011 ergab sich u.a. eine Änderung des § 16 e hinsichtlich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen.
Danach müssen Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten oder gefährlichen Gemischen (auch Handelsnamen!) ab sofort vor dem ersten Inverkehrbringen bzw. vor dem Eintritt von Veränderungen bestimmte Angaben zu ihrem Gemisch an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) übermitteln.
Bisher galt dies nur für Gemische mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen (z.B. T, T+, C, CMR) und Biozid-Produkte.
Mit der Aktualisierung unterliegen nun alle Hersteller und Einführer von gefährlichen Gemischen dieser Verpflichtung.
Als Übergangsregelung sieht das Chemikaliengesetz vor, dass gefährliche Gemische, welche bereits vor dem 09.11.2011 im Verkehr waren und neu von der Regelung betroffen sind, bis zum 01. Juli 2016 an das BfR gemeldet werden müssen.
Dies gilt aber nur, wenn bis zum 01. Mai 2012
- das Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 der REACH-Verordnung an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
oder
- im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln das aktuelle Datenblatt nach Anhang II Abschnitt C der Detergenzienverordnung an das BfR
übermittelt wurde. Das betrifft alle Gemische mit den Gefährlichkeitsmerkmalen explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich, reizend oder umweltgefährlich.
Für die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes an das DGUV finden Sie hier weitere Informationen.
Für die grundsätzliche und bis spätestens zum 01. Juli 2019 zu erfolgende Meldung an das BfR gemäß § 16 e ChemG müssen laut Gesetz Angaben
- zum Handelsnamen
- über die Zusammensetzung
- zur Kennzeichnung
- zu den Hinweisen zur Verwendung
- zu den Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
mitgeteilt werden. Dazu ist im ersten Schritt ein Firmencode zu beantragen. Genaue Hinweise zu den Möglichkeiten der Datenübermittlung sind auf der BfR-Internetseite unter der Rubrik Chemikaliensicherheit / Vergiftungen / Meldung von Rezepturen beschrieben.
Die Daten fließen in die Giftinformationsdatenbank ein und werden vertraulich behandelt. Die Giftinformationszentren geben nur in dem Umfang Auskunft, wie es für die Behandlung eines Vergiftungsfalles erforderlich ist. Verbrauchern werden Sofortmaßnahmen mitgeteilt.
Wir weisen darauf hin, dass die Unterlassung der Mitteilung sowie jede fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitteilung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.