FAQ - Allgemeine Informationen zu Arbeitsgelegenheiten

Von der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten durch Geflüchtete soll nicht nur die Allgemeinheit profitieren, sondern auch die Maßnahmen-Teilnehmer selbst. Unter anderem geht es dabei darum, diesen Personen gegen eine geringe Aufwandsentschädigung eine gemeinnützige Tätigkeit anzubieten, die für eine relativ geregelte Tagesstruktur sorgen soll. Damit soll auch möglichen negativen Auswirkungen von Beschäftigungslosigkeit entgegengewirkt werden.

Gleichzeitig können durch die praktische Arbeit die Integration in die Gesellschaft und Sprachkenntnisse gefördert werden. Etwas weitergedacht kann – eine Anerkennung des Asylantrags vorausgesetzt – durch die Ausübung einer Arbeitsmaßnahme eine spätere Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt bzw. eine Berufsausbildung vorbereitet werden.

Neben dem Beitrag der durch die erledigte Arbeit für die Gesellschaft geleistet wird, trägt die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten auch zu einer höheren Akzeptanz bei der einheimischen Bevölkerung bei.

Zur Ausübung der Arbeitsgelegenheiten gemäß Asylbewerberleistungsgesetz kommen Asylbewerber in Frage – auch diejenigen, die nach 36 Monaten rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Sozialhilfe erhalten (sogenannte Analogleistungsbezieher). Grundvoraussetzung ist, dass diese Personen arbeitsfähig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind.

Minderjährige sind von der Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten befreit. Übernehmen sie auf freiwilliger Basis Tätigkeiten, ist zwingend auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu achten.

Neben Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter kommen auch folgende Personengruppen nicht in Frage:

  • Personen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbungsminderung nicht in der Lage sind
  • Personen, die das Rentenalter erreicht haben (2024 liegt die Rentenaltersgrenze bei 66 Jahren)
  • Personen mit Kindern, deren Erziehung aufgrund der Tätigkeit gefährdet wäre
  • Personen, die eine reguläre Beschäftigung, ein Studium oder eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. aufgenommen haben

Darüber hinaus sind Einzelfallentscheidungen möglich, wenn sonstige wichtige Gründe der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit entgegenstehen.

Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende können durch staatliche, kommunale oder gemeinnütziger Träger zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen neben Städten und Gemeinden beispielsweise Vereine oder Sozialverbände. Sie können dem Fachdienst Ausländerwesen / Integration Plätze für konkrete Arbeitsgelegenheiten melden (zum Melde-Formular) und bekommen dann geeignete Personen für die Tätigkeit zugeteilt – sofern diese zur Verfügung stehen. Grundsätzlich können die Träger auch konkrete Personen vorschlagen, die ihnen bereits bekannt sind.

Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer konkreten Arbeitsgelegenheit besteht sowohl für Asylsuchende als auch für Maßnahmenträger nicht. Darüber, wer zur Wahrnehmung welcher Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird, entscheidet der Fachdienst Ausländerwesen / Integration stets im Einzelfall.

Daneben, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit überhaupt vorhanden ist, ist ein wichtiges Kriterium, dass durch die Arbeitsgelegenheit keine regulären Arbeitsplätze gefährdet werden.

Bei den Arbeitsgelegenheiten muss es sich stattdessen um Tätigkeiten handeln, deren Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten sind:

  • Arbeiten im Bereich der Landschaftspflege, wie Unkrautbeseitigung oder Säuberungsarbeiten
  • Pflegearbeiten an Fuß-, Rad- oder Wanderwegen
  • Hilfe bei Hausmeistertätigkeiten.

Wichtig ist, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte in Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten keinesfalls im Vordergrund stehen dürfen.

Für die geleistete Arbeit im Zuge der Arbeitsgelegenheiten erhalten die Asylsuchenden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Die Aufwandsentschädigung zählt nicht als Einkommen. Das bedeutet, sie wird nicht mit Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz verrechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt. Mögliche zusätzliche Aufwendungen (beispielsweise Fahrtkosten) können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls finanziert werden.

Das Geld wird grundsätzlich vom Fachdienst Ausländerwesen / Integration ausgezahlt, nachdem durch den Maßnahmenträger ein unterschriebener Arbeitsnachweis (zum Arbeitsnachweis-Formular) eingereicht wurde.

Die Arbeitsgelegenheiten sollen zwar vorrangig Personen angeboten werden, die sich freiwillig melden, es können aber auch Menschen ohne ihre Zustimmung dazu verpflichtet werden – selbst gegen deren Willen.

Wird die Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit verweigert, unbegründet abgelehnt oder unbegründet abgebrochen, hat das eine Kürzung der Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz zur Folge.

Rechtlich handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern um eine öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Es zieht keine Ansprüche der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nach sich, die Maßnahmen-Teilnehmer sind jedoch als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Sind sie bei einer Kommune tätig, werden sie in die Gemeindeunfallversicherung einbezogen, andernfalls ist eine Anmeldung zur Unfallversicherung durch den gemeinnützigen Träger vorzunehmen. Bei Tätigkeit für Mitgliedsunternehmen der VBG bzw. Sportvereinen, die Mitglied bei der VBG sind, ist diese auch für die so eingesetzten Asylbewerber zuständig. Eventuell in diesem Zusammenhang eintretende Unfälle sind von den Sportvereinen der VBG zu melden und unterliegen der Einzelfallprüfung. Ein Nachweis zur Beitragserhebung für den o.g. Personenkreis ist aktuell nicht notwendig. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist beitragsfrei.

Eine Haftpflichtversicherung besteht nicht, ist aber auch nicht nötig. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würde der Maßnahmen-Teilnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, was von einer Haftpflichtversicherung ohnehin nicht abgedeckt wäre.

Hierfür gibt es keine konkrete Festlegung. Die Arbeitszeit ist jeweils individuell zu bestimmen, sollte aber 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Asylsuchende zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen, ist nicht gestattet.

Eine zeitliche Untergrenze gibt es jedoch nicht, so dass grundsätzlich auch einmalig anfallende Arbeiten ausgeführt werden können.

Die Zuteilung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgt stets für eine konkrete Maßnahme innerhalb eines konkreten Zeitraums.