Finanzielle Hilfen

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BAföG – das ist nicht nur etwas für Studierende.

Es gibt auch das BAföG für Schülerinnen und Schüler, eine finanzielle Unterstützung, mit der man eine Ausbildung ergreifen kann, die den eigenen Neigungen entspricht, die es ermöglicht, persönliche und berufliche Ziele zu erreichen, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern.

260.000 Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche oder weiterführende Schule in Deutschland besuchen, finanzieren laut Statistischem Bundesamt ihre Schulzeit mit einer Förderung durch das BAföG.

Für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen gilt das  ab Klasse 10 und wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses ausbildungsbedingt notwendig ist.

Wie hoch die Förderung im Einzelfall ist, hängt davon ab, welche Schulform man besucht: Das BAföG unterscheidet, in welcher Lebenssituation man sich befindet. Übrigens: Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss; es muss also nicht zurückgezahlt werden!

Im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises erhalten Schüler, Jugendliche und Eltern eine kompetente Beratung zum Thema Schüler-BAFöG in der BAFöG-Stelle.
Hier können auch die Anträge gestellt werden, die übrigens bundesweit einheitlich sind.

 

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen für Asylbewerber bekommen.  

Seit August 2019 erhalten Schülerinnen und Schüler für die Schulausstattung insgesamt 150 Euro statt bisher 100 Euro. Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 100 Euro am 1. August sowie weiterer 50 Euro am 1. Februar 2020.

Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerbeförderung fallen weg. Bisher zahlten die Eltern einen Anteil von je einem Euro pro Tag zum Mittagessen in Kindergarten oder Schule. Nun werden aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) die kompletten Kosten für die Mittagessenversorgung der Kinder gezahlt. Die Überweisung erfolgt im Saale-Orla-Kreis direkt an die Essensanbieter für die leistungsberechtigten Kinder.

Erhöht hat  sich auch die Unterstützung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel für Vereins-, Kultur und Ferienangebote – von bisher monatlich 10 Euro auf monatlich 15 Euro.

Weiterhin werden Kosten für Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gezahlt.

Antragstellung und Informationen im Fachdienst Schulverwaltung/Bildung und Teilhabe sowie im Bürgerservice des Landratsamtes in Pößneck, Wohlfarthstraße 3-5 in 07381 Pößneck.

 

Wenn Eltern plötzlich ausfallen, junge Menschen nicht mehr zu Hause wohnen wollen oder können, akute oder gewaltsame Konflikte in der Familie auftreten, sind körperliche, geistige, seelische oder soziale Beeinträchtigungen für ein Kind zu befürchten. Dabei muss keinesfalls ein schuldhaftes Versagen der erziehenden Personen vorliegen.

In einer solchen Situation sind Hilfemaßnahmen über eine Beratung hinaus erforderlich. Suchen Sie sich frühzeitig Hilfe! Ängste und Vorurteile helfen Ihnen nicht weiter!

Als Eltern haben Sie einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Die Hilfe zur Erziehung muss von den Eltern oder Personensorgeberechtigten beim Sozialen Dienst des Jugendamtes beantragt werden. Die Sozialarbeiter des Sozialen Dienstes werden mit Ihnen und Ihren Kindern gemeinsam eine angemessene Unterstützung planen.

Die Sozialarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Alle Beratungen im Jugendamt werden vertraulich behandelt.

Es gibt ambulante Hilfeformen, die für Sie kostenlos sind. Bei stationären Hilfen werden die Eltern zu den entstehenden Kosten mit herangezogen.

 

Ein Familienurlaub kann zu einer großen finanziellen Belastung werden, besonders wenn man mehrere Kinder hat oder alleinerziehend ist.

Das Land Thüringen gewährt Familien mit geringem Einkommen Zuschüsse zum Familienurlaub.

Unterstützt werden können:

  • Familien mit zwei Kindern und mehr
  • Alleinerziehende
  • Familien, in denen Menschen mit Behinderungen leben
  • Familien mit besonderen Belastungen (zum Beispiel Krankheit eines Familienangehörigen)

Den Urlaubszuschuss gibt es für den Aufenthalt in bestimmten Familienferienstätten in Deutschland. Diese Familienferienstätten (der Aufenthalt ist auch für Familien möglich, die keinen Zuschuss erhalten) bieten Kinderbetreuung und ein interessantes Programm für die ganze Familie.

Zuschüsse zum Familienurlaub müssen Sie schriftlich bis spätestens vier Wochen vor Beginn und noch vor der Buchung des Urlaubes bei der Stiftung FamilienSinn beantragen.

Stiftung FamilienSinn

Arnstädter Straße 28
99096 Erfurt

Tel.: 0361 60149080

www.stiftung-familiensinn.de

 

Das Elterngeld ist eine Familienleistung und gleicht fehlendes Einkommen aus,
wenn die Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen.
Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familie zu
sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein
Einkommen hatten.

Die Aufnahme der Kinder in den Grundschulhort – für die Zeit vor der ersten und nach der letzten Unterrichtsstunde -- wird von den Eltern jeweils schriftlich beantragt. Die Kosten für die Horte, die sich aus Personal- und Sachkosten zusammensetzen, sind in der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung und der Hortgebührensatzung des Saale-Orla-Kreises festgelegt. Die Eltern werden an den Hortgebühren beteiligt. Hierbei werden das Einkommen, die familiäre Situation und die Anzahl der Kinder einer Familie berücksichtigt.

Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung von Hortgebühren können im Landratsamt/Fachdienst Schulverwaltung gestellt werden. Befreit sind zum Beispiel Familien, die Hartz-IV-Leistungen beziehen oder die fünf und mehr Kindergeld berechtigte Kinder haben.

Maximal sind pro Monat – für mehr als 10 Stunden Hortbetreuung je Woche – 89 Euro zu zahlen; minimal 8,25 Euro ( wenn es in der Familie drei weitere Kindergeld berechtigte Kinder gibt). Erfahrungsgemäß haben rund drei Viertel der Eltern einen Anspruch auf Ermäßigung der Hortgebühren.

Die Anträge auf Ermäßigung der Hortgebühren müssen vor jedem Schuljahr neu gestellt werden. Die Eltern sollten dabei beachten, dass die Belege jeweils aktuelleren Datums sein müssen – zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheide über Kindergeld- oder Unterhaltszahlungen.

Familien mit mehreren Kindern in einem Schulhort können die Ermäßigung oder Befreiung übrigens mit einem Schreiben beantragen; also nicht für jedes Kind einzeln.

Die Ermäßigung richtet sich jeweils nach dem zu berücksichtigen Einkommen in der Familie, nach der Anzahl der Betreuungsstunden im Hort (bis zu 10 Stunden pro Woche oder über 10 Stunden pro woche) und nach der Anzahl der Kinder in der Familie.

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, 
wer das 12. Lebensjahr bzw. unter bestimmten Voraussetzungen das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder
nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Der Elternbeitrag wird auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Die letzten beiden Kindergartenjahre vor Schuleintritt sind ab 01.08.2020 beitragsfrei.

 

Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.