Grundwasser
1. Erdaufschlüsse (Bohrungen/Baugrunduntersuchungen, Brunnen, Erdwärmegewinnung, etc.)
Erdaufschlüsse wie Bohrungen und Grabungen sind mindestens drei Monate vor Aufschlussbeginn bei der unteren Wasserbehörde (Fachdienst Umwelt) anzuzeigen, wenn die Arbeiten unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser einwirken.
Diese Anzeige soll vorrangig durch das, mit den Bohr-/Erdarbeiten beauftragte, Unternehmen erfolgen. Hierfür steht das Online-Portal "Bohranzeige Thüringen" zur Verfügung. Weiterhin können Sie für eine Anzeige das Formular "Anzeige einer geologischen Untersuchung / einer Grundwassererschließung" verwenden.
Anhand einer Recherche können Sie erfahren, ob auf Ihrem Grundstück die Gewinnung von Erdwärme zulässig ist. Um diese Abfrage auszuführen oder weitere Informationen zum Thema Erdwärme zu erhalten, besuchen Sie bitte die Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
2. Grundwasserentnahme und Bauwasserhaltung
Die Entnahme von Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar.
Für die Beantragung der Grundwasserentnahme oder der Bauwasserhaltung kann das Formular zur "Beantragung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und/oder Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG" genutzt werden.
Bestimmte Grundwasserentnahmen sind erlaubnisfrei (§§ 8, 46 Wasserhaushaltsgesetz, § 39 Thüringer Wassergesetz). Ob eine Erlaubnisfreiheit vorliegt, prüft die untere Wasserbehörde im Zusammenhang mit der Anzeige von Erdaufschlüssen oder dem vorher genannten Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis.
3. Trinkwasserschutzzonen
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen und nachhaltig zu bewirtschaften. Einen besonders hohen Schutzwert hat das Wasser, welches für die öffentliche Trinkwasserversorgung, genutzt wird. In diesen hierfür festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig.
Von diesen Verboten oder Nutzungsbeschränkungen kann die untere Wasserbehörde (Fachdienst Umwelt) eine Befreiung erteilen. Hierfür können Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung / Genehmigung für ein Vorhaben im Wasserschutzgebiet (WSG) / Heilquellenschutzgebiet (HQSG) gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 53 Abs. 5 WHG" verwenden.
Auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erhalten Sie weitere Informationen zu dem Thema Trinkwasserschutzzonen. Außerdem können Sie sich alle in Thüringen bestehenden Wasserschutzgebiete im Kartendienst des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ansehen.
Weitere Informationen zum Thema Grundwasser sind auf der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zu finden.