Technische Gewässeraufsicht / Gewässerausbau und -unterhaltung

Bauliche Anlagen in, an, über und unter Gewässern sowie am Gewässerrandsteifen und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Für entsprechende Vorhaben ist bei der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind:

  • die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  • die Errichtung und Erweiterung von Bootsstegen in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Bleiloch- und Hohenwarte Talsperre (siehe Antragsformular Bootsstege)
  • Gewässerkreuzungen (Brückenbauwerke, Durchlässe, Dükerungen, Furten, unterirdische Leitungsquerungen, Freileitungen etc.)
  • Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden (z.B. Ufermauern, Wasserkraftanlagen, etc.) in, an, über und unter Gewässern

Vor Erarbeitung der Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.

Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular Bootsstege.

Zudem finden Sie hier das Anzeigeformular Baubeginn und das Anzeigeformular Bauvollendung.



Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung
Gewässerausbau bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) integriert ist. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
 
Zum Gewässerausbau zählen:
  • die Herstellung (Teichanlagen, Mühlgräben),
  • Beseitigung
  • oder wesentliche Umgestaltung (Umverlegung, Renaturierung sowie Offenlegung) 
    eines Gewässers oder seiner Gewässerrandstreifen

Vor Erarbeitung der Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.



Gewässerbenutzung

Für das Entnehmen und Einleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken sowie das Entnehmen fester Stoffe benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Bei der Beantragung sind die Mindestanforderungen im Formular Antragsformular § 8 WHG Entnahme und oder Einleitung von Oberflächenwasser zu beachten. 



Entnahmeverbot zur Bewässerung ist aufgehoben

Das Entnahmeverbot von Wasser zur Bewässerung aus Bächen, Flüssen, Teichen und allen weiteren oberirdischen Gewässern, das seit dem Sommer 2019 im Saale-Orla-Kreis galt, wurde am 17. April 2024 aufgehoben.

Aufgrund der sehr ergiebigen Niederschläge seit Oktober 2023 haben sich die Wasserstände der oberirdischen Gewässer im Saale-Orla-Kreis sowie die Grundwasserstände deutlich erholt. Die Mindestwasserführung in den Gewässern ist derzeit gewährleistet und die meteorologischen- und hydrologischen Bedingungen lassen eine normale Gewässerbenutzung wieder zu.

Zu bedenken ist, dass die Entnahme von Wasser zur Bewässerungen aus Bächen, Flüssen, Teichen oder Seen nur für das Schöpfen mit Handgefäßen ohne Weiteres erlaubt ist. Für die Wasserentnahme mit einer Pumpe ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zwingend erforderlich.