Technische Gewässeraufsicht / Gewässerausbau und -unterhaltung

Bauliche Anlagen in, an, über und unter Gewässern sowie am Gewässerrandsteifen und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Für entsprechende Vorhaben ist bei der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind:

  • die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  • die Errichtung und Erweiterung von Bootsstegen in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Bleiloch- und Hohenwarte Talsperre (siehe Antragsformular Bootsstege)
  • Gewässerkreuzungen (Brückenbauwerke, Durchlässe, Dükerungen, Furten, unterirdische Leitungsquerungen, Freileitungen etc.)
  • Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden (z.B. Ufermauern, Wasserkraftanlagen, etc.) in, an, über und unter Gewässern

Vor Erarbeitung der Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.

Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular Bootsstege.

Zudem finden Sie hier das Anzeigeformular Baubeginn und das Anzeigeformular Bauvollendung.

Gewässerausbau / Gewässerunterhaltung

Gewässerausbau bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) integriert ist. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
 
Zum Gewässerausbau zählen:
  • die Herstellung (Teichanlagen, Mühlgräben),
  • Beseitigung
  • oder wesentliche Umgestaltung (Umverlegung, Renaturierung sowie Offenlegung) 
    eines Gewässers oder seiner Gewässerrandstreifen

Vor Erarbeitung der Genehmigungsunterlagen empfehlen wir eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.

Gewässerbenutzung

Für das Entnehmen und Einleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken sowie das Entnehmen fester Stoffe benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Bei der Beantragung sind die Mindestanforderungen im Formular Antragsformular § 8 WHG Entnahme und oder Einleitung von Oberflächenwasser zu beachten. 

Entnahmeverbot zur Bewässerung

Aktuell gilt ein Entnahmeverbot von Wasser zur Bewässerung für alle oberirdischen Gewässer – aus Bächen, Flüssen, Seen und Quellen – im Landkreis mit Ausnahme der Saale inklusive der Talsperren sowie der Orla ohne Nebenflüsse. Aufgrund der ausbleibenden Regenereignisse im Herbst 2019 und des sehr trockenen Winters konnte die entsprechende Allgemeinverfügung vom Juli 2019 nicht widerrufen werden. Der aktuelle Sommer erweist sich ebenfalls als trocken. Auch wenn vereinzelt starke Niederschläge fallen, haben diese keine langfristige Auswirkung auf den Wasserstand in den Gewässern. 

Das Ökosystem Wasser, der Lebensraum für unzählige Pflanzen, Tiere, Kleinstlebewesen wird durch den niedrigen Wasserstand bzw. das Trockenfallen der Gewässer erheblich beeinträchtigt und nachhaltig gestört. Eine Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Quellen verstärkt diese Gefahr noch erheblich. Mit der Untersagung soll eine weitere Verschlechterung des durch die langanhaltende Trockenheit kritischen Gewässerzustandes vermieden werden.

Die vollständige Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für das Gebiet des Saale-Orla-Kreises finden Sie hier.