CLP-Verordnung

Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen zu erleichtern, gilt auf dem Gebiet der Europäischen Union seit 2009 die CLP-Verordnung (VO (EU) Nr. 1272/2009).
Diese Verordnung, welche auf dem weltweit einheitlichen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem der vereinten Nationen (GHS) beruht, gleicht die bis dahin unterschiedlichen Kennzeichnungs- und Bewertungssysteme für Chemikalien an und stellt damit Einheitlichkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit her.

Nachdem die CLP-Verordnung seit Dezember 2010 bereits zwingend für Stoffe anzuwenden ist, sind nun auch Gemische seit dem 1. Juni 2015 ebenfalls nach dem neuen Einstufungs- Kennzeichnungs- und Verpackungsrecht zu bewerten.

Der Verbraucher erkennt das neue System vor allem an den neuen Gefahrensymbolen. Die bisher bekannten quadratischen Gefahrensymbole auf orangem Untergrund werden durch rotumrandete Rauten auf weißem Grund ersetzt.

Wegen der 2jährigen Abverkauffrist für Lagerbestände sind die alten Symbole dann spätestens ab Juni 2017 komplett aus den Regalen verschwunden.

 
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA informiert in u.a. in einem Newsletter zu den mit der Frist anstehenden Neuerungen und hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Als nationale Auskunftstelle des Bundes informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk zu diesem Thema. Hier findet man z.B. auch ein Beispiel eines Kennzeichnungsetiketts nach der CLP-Verordnung und grundsätzliche allgemeine Informationen zur Umstellung von Gemischen zum 01.06.2015.