Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen
§§ 4 - 21 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen bedürfen einer sog. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Welche Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig sind definiert die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Insbesondere der Anhang 1 dieser Verordnung in Listenform zeigt auf um welche Anlagen es sich dabei handelt:
Liste der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (=Anhang 1 der 4. BImSchV)
Das Landratsamt ist nicht für alle Anlagen dieser Liste zuständige Genehmigungsbehörde. Vereinfacht kann gesagt werden, dass die Landratsämter für kleinere, das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für größere Anlagen zuständige Genehmigungsbehörde ist. In vorstehender Liste sind die "kleineren" Anlagen mit einem "V" in Spalte c, die größeren mit einem "G" gekennzeichnet.
Wie das Genehmigungsverfahren abzulaufen hat, regelt im allgemeinen § 10 i. V. m. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und ergänzend die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV).
Die zum Bundes-Immissionsschutzgesetz gehörenden Verordnungen regeln bestimmte Anlagen ergänzend. So müssen zum Beispiel mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen im Leistungsbereich von 1 - 50 MW die in der 44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geltenden Anforderungen (44. BImSchV) erfüllen.
Formulare
Die Industrie und Handelskammer Gera hat einen Leitfaden für Unternehmen zum Genehmigungs- und Anzeigeverfahren veröffentlicht.