Immissionsschutz

Grundlegendes zum Immissionsschutzrecht

Das öffentlich-rechtliche Immissionsschutzrecht ist wie das Naturschutz- und Wasserrecht Bestandteil des deutschen Umweltverwaltungsrechts, welches wiederum neben dem Umweltprivatrecht (§§ 906 ff. BGB, 1004 BGB) und dem Umweltstrafrecht (§§ 324-330d StGB) eine Säule des Umweltrechts darstellt.

Zweck des Immissionsschutzrechts ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Strahlungen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Vorgenannte Einwirkungen sollen insbesondere nach dem Stand der Technik so weit wie möglich vermieden bzw. auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Neben Anforderungen an die technische Ausstattung der verursachenden Anlagen, sind regelmäßig Anforderungen an den Betriebsablauf bzw. die Betriebsweise und -dauer zu stellen.



Die Immissionsschutzbehörden im Freistaat Thüringen

oberste Immissionsschutzbehörde - Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

obere Immissionsschutzbehörde - Thüringer Landesamt für Umwelt Bergbau und Naturschutz

untere Immissionsschutzbehörde(n) - Landratsamt Saale-Orla-Kreis und alle anderen Landratsämter



wesentliche rechtliche Grundlagen auf einem Blick (keine vollständige Liste)

Bundes-Immissionsschutzgesetz
1. - 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)



Arbeitsschwerpunkte der unteren Immissionsschutzbehörde im Landratsamt

  • Durchführung von Genehmigungsverfahren zur erstmaligen Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) für die gemäß Spalte c des Anhangs vorgenannter Verordnung das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgesehen ist
  • regelmäßige Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs aller genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Einbeziehung der betroffenen Fachbehörden
  • Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
  • Bearbeitung von Beschwerden zum Betrieb der o.g. Anlagen
  • Anordnungen zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen Betriebs bei den o.g. Anlagen
  • Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Bau- oder anderen Genehmigungsverfahren, sowie in der Bauleitplanung
  • Verfolgung  und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Immissionsschutz