Fahrerlaubnis
Informationen zur aktuellen Situation und zum Stufenplan zum Umtausch der alten Führerscheine bis zum Jahr 2033
Aktuelle Hinweise
- um die hohe Zahl an eingehenden Anträgen zeitnah abarbeiten zu können, bleibt die Führerscheinstelle in Schleiz montags für den Besucherverkehr geschlossen; darüber hinaus wurde die Öffnungszeit für den Schalterbetrieb dienstags und donnerstags bis jeweils 16 Uhr reduziert;
die regulären Öffnungszeiten sind:- Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
- Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
- Freitag 8 bis 12 Uhr
(gilt nur für die Führerscheinstelle, nicht für die Kfz-Zulassung)
Führerschein-Pflichtumtausch
Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 in einen auf 15 Jahre befristeten EU-Führerschein getauscht werden.
Auch im Landratsamt Saale-Orla-Kreis wird der Stufenplan zum Umtausch alter Führerscheine umgesetzt. Hierbei soll der Umtausch entsprechend nachfolgender Tabellen gestaffelt werden:
Papierführerscheine
Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953* | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.07.2022 (verlängert) |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Kartenführerscheine
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr * | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins
Hinweise zum Verfahren
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert das Führerscheindokument seine Gültigkeit. Das bezieht sich jedoch nur auf das Dokument. Sollte man die Frist nicht einhalten können bzw. versäumt haben, darf man auch weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen. Allerdings muss man im Fall einer Kontrolle mit einem Bußgeld rechnen.
Wichtiger Hinweis: Aktuell sind Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.
Es wird empfohlen, im jeweiligen Geburtsmonat die Fahrerlaubnisbehörde aufzusuchen, damit sich die Zahl der Antragsteller über das ganze Jahr verteilt und es insbesondere kurz vor Ablauf der Frist nicht zu übermäßig langen Wartezeiten kommt.
Für den Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins sind im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen:
- ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt, wobei diese nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung sein darf),
- ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) sowie
- der bisherige Führerschein
- wenn vorhanden: VK30-Karte (wurde bis 1982 in der DDR im Zuge der Erteilung der Fahrerlaubnis ausgehändigt)
Wenn der bisherige Führerschein nicht vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Landratsamt Lobenstein, Landratsamt Pößneck oder Landratsamt Schleiz bzw. dem Volkspolizei-Kreisamt Lobenstein, dem Volkspolizei-Kreisamt Pößneck, dem Volkspolizei-Kreisamt Schleiz ausgestellt wurde, wird im Zuge der Antragstellung durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde angefordert. Dies kann auch schon im Vorfeld durch die Antragsstellenden bei der (den vorgelegten Führerschein) ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde unter Verweis auf die beabsichtigte Antragstellung auf Umstellung der Fahrerlaubnis angefordert werden.
Für den Fall, dass die Antragsstellenden im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die vor dem 01.06.1982 durch das Volkspolizei-Kreisamt Lobenstein, das Volkspolizei-Kreisamt Pößneck, das Volkspolizei-Kreisamt Schleiz ausgestellt wurde, sind die Daten dazu in sogenannten Listenbüchern erfasst. Eine Einsicht ist jedoch nur möglich, wenn genauere Angaben, z. B. hinsichtlich des Ausstellungsdatums oder -ortes des Führerscheines oder der Führerscheinnummer vorliegen.
Schließlich wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des sog. Besitzstandes (Zeitpunkt der Erteilung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen) eine zusätzliche Verwaltungsgebühr je nach Verwaltungsaufwand erhoben wird. Daher ist es ratsam, sofern beim Antragsteller vorhanden, die früheren Nachweiskarten (VK30) zur Überprüfung der Fahrerlaubnisdaten bei Antragstellung vorzulegen.
Die Gültigkeit der ab dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.