Abwasser

häusliches Abwasser

Siedlungswasserwirtschaft / kommunales Abwasser
 
Häusliches Abwasser

Ihr Abwasser darf in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht in einer entsprechenden Behandlungsanlage nach dem Stand der Technik auf das mögliche Minimum reduziert worden ist.

Die Zweckverbände haben ein Abwasserbeseitigungskonzept ABK für ihr Verbands-/Entsorgungsgebiet erstellt, aus dem grundstücksbezogen die zukünftig angedachte Abwasserbeseitigung der Grundstücke ersichtlich (und damit auch die Bereiche mit zukünftigen vollbiologischen Kleinkläranlagen KKA) wird. Dieses ist bei dem jeweiligen Zweckverband einzusehen.

Voraussetzung für die Einleitung Ihrer Abwässer in ein Gewässer ist eine Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. Die Erlaubnis wird immer befristet, um nach Ablauf dieser Frist auf geänderte Gegebenheiten oder Anforderungen reagieren zu können.

Kleinkläranlagen müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügen.

Notwendige Unterlagen

Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in das Grundwasser/ in ein oberirdisches Gewässer, nach Vorbehandlung in einer Kleinkläranlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, ist das Formular Antrag auf Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage zu nutzen.

Neben dem vollständigen Antragsformular sind die auf Seite 3 unten aufgeführten beizufügenden Unterlagen relevant, wie z.B.: 

  • Übersichtskarte
  • Lageplan mit eingezeichneten Abwasseranlagen und Flurstückskarte
  • Ausführungszeichnungen aus denen die gesamte Abwasseranlage einschließlich des Auslaufbauwerkes ersichtlich ist (Grundriss, Schnitte und Details)
  • Antrag auf Befreiung der Abwasserbeseitigungspflicht (Vom jeweils zuständigen Zweckverband auszufüllen!)

Hier gelangen Sie zum Antrag auf Befreiung der Abwasserbeseitigungspflicht.

Hinweis
Das Einleiten von Abwasser aus Herkunftsbereichen (das ist spezifisch belastetes Abwasser, vorzugsweise aus industriellen Anlagen), für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in eine öffentliche Abwasseranlage, bedarf der Genehmigung.

Niederschlagswasser
Auf befestigten Flächen anfallendes, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange dem nicht entgegenstehen, gemäß § 57 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), von demjenigen bei dem es anfällt zu verwerten. Dies ist z.B. durch Brauchwassernutzung über Retentionszisternen oder Versickerung möglich. Der Versickerung ist sofern möglich, Vorrang vor der Ableitung in Gewässer zu geben. Schädlich belastetes Niederschlagswasser (z.B. von Dacheindeckungen aus Kupfer, Zink, Blei) ist gemäß der "Richtlinie zur Beseitigung von Niederschlagswasser in Thüringen" vorzureinigen.


Bei geplantem/r

  • Einsatz von grundstücksbezogenen Retentionszisternen ist pro 100 m² bebauter Fläche 2,75 m³ Retentionsvolumen zugrundezulegen,
  • Versickerung ist der Wasserbehörde die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nachzuweisen sowie die Prüfliste zur Anwendbarkeit der Versickerung gemäß der "Richtlinie zur Beseitigung von Niederschlagswasser in Thüringen" vorzulegen.

Ist eine Versickerung nicht möglich (z.B. aufgrund der Bodenbeschaffenheit), ist das Niederschlagswasser anderweitig schadlos abzuführen (z.B. öffentliche Kanalisation, Einleitung in Oberflächengewässer).

Bei geplanter Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer/ Grundwasser (Versickerung) ist der Antrag zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 27, 48, 55, 57 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts Artikel 1 - Wasserhaushaltsgesetz - (WHG) bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Weitere Informationen für die Antragstellung erhalten Sie durch unser Formular Mindestanforderung an die Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser.