Baum- und Alleenschutz
Fällverbote gelten für besonders geschützte Gehölze, wie Naturdenkmäler, Geschützte Landschaftsbestandteile wie Alleen und linienhafte Anpflanzungen (Hecken und Baumreihen) die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angepflanzt wurden, sowie Gehölze innerhalb von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, z.B. auf Streuobstwiesen).
Baumfällungen & Schnittmaßnahmen – Was ist wann zu beachten?
Grundsätzlich gilt § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, wonach es verboten ist
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Lebensstätten sind z.B. besetzte Vogelnester und Baumhöhlen, Eichhörnchen-Kobel oder Hornissen-Nester. Zudem sind, ebenfalls ganzjährig, die artenschutzrechtlichen Belange der besonders geschützten Arten zu beachten (§ 44 BNatSchG). Hierzu zählen alle heimischen Vogelarten, die meisten Säugetiere, einige holzbewohnenden Käfer- und Wespenarten und Hornissen.
Im Zeitraum 1. März bis 30. September ist das Abschneiden, auf den Stock setzen und Beseitigen von Bäumen (außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen) und Gehölzen verboten (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Deshalb sind diese Maßnahmen vorrangig in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Anträge auf Befreiung von diesem Verbot sind an die Untere Naturschutzbehörde zu richten.
Erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses („Heckenschnitt“) und zur Gesunderhaltung von Gehölzen (Totholzbeseitigung, beschädigte Äste, „Sommerschnitt“ bei Obstbäumen).
Ausgenommen von o.g. Verboten sind behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und für die keine Alternative hinsichtlich Zeitraum und Art der Ausführung bestehen (z.B. Gewährleistung der Verkehrssicherheit), zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und zulässige Bauvorhaben, bei den nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Realisierung des Vorhabens beseitigt werden muss.
Was sind gärtnerisch genutzte Grundflächen?
Diese Flächen sind auf die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet. Für Gehölze in einem Ziergarten, in dem z.B. lediglich der Rasen regelmäßig gemäht wird, gelten die Beseitigungsverbote im Zeitraum 1. März - 30. September.
Neben dem Zeitraum sind folgende Unterscheidungen zu beachten. Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) gern zur Klärung von Einzelfällen zur Verfügung.
1. Baumfällungen und Gehölzschnitt (Zeitraum Oktober - Februar)
1.1 Im Außenbereich / in der freien Natur
Schriftl. Anzeige bei UNB (Antrag auf Baumfällung - zu finden am Ende der Seite) → UNB prüft, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 ff. BNatSchG) vorliegt oder ob Schutzgebiete / Biotope /Arten betroffen sind → Mitteilung keine Einwände gegen Fällung oder Bescheid zur Eingriffsgenehmigung, sofern genehmigungsfähig (Festsetzung von Ersatzpflanzungen)
Baumfällungen an Gewässern sind zudem bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
1.2 Im Innenbereich / innerhalb bebauter Ortslage – Gemeinden mit Baumschutzsatzung
Der Antrag auf Baumfällung ist an die Gemeinde-/Stadtverwaltung zu richten, welche entsprechend ihrer Baumschutzsatzung entscheidet.
1.3 im Innenbereich / innerhalb bebauter Ortslage – Gemeinden ohne Baumschutzsatzung
wie unter 1.1
2. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze – Rückschnitt und Auf-den-Stock-setzen
Das Rückschnittverbot vom 1. März – 30. September gilt sowohl in der freien Natur, als auch innerorts. Es gilt auch für Hausgärten und Kleingartenanlagen.
Baum-Naturdenkmäler im Saale-Orla-Kreis
Im Saale-Orla-Kreis sind 29 Bäume / Baumgruppen „aufgrund ihres Alters, ihrer besonderen Gestalt und Wuchsform, ihrer kulturhistorischen Bedeutung, aus ökologischen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen ihres Repräsentationswertes in Verbindung mit ihrer Eigenart und Schönheit“ unter Schutz gestellt. Die „Verordnung über die Naturdenkmäler“ des Kreistages vom 25.03.2008 verbietet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner Umgebung (Kronenschirmfläche) führen können.
Alleen
Alleen sind ausgeprägte Baumreihen beidseits einer Straße oder eines Weges, die meist mit der gleichen Baumart in gleichmäßigen Abständen bepflanzt wurden und nicht im Wald liegen.
Für alle Bäume entlang von Straßen, stellen u.a. die Einschränkungen im Wurzelbereich, regelmäßigen (teils nicht fachgerechten) Schnittmaßnahmen zur Herstellung des Lichtraumprofils, Streusalzeinträgen sowie die Auswirkungen des Klimawandels einen Extremstandort dar, der den Straßenbäumen zunehmend zu schaffen macht.
Das Thüringer Naturschutzgesetz (zuletzt geändert am 30.07.2019) sieht in § 14 Abs. 3 vor, dass Alleen als geschützte Landschaftsbestandteile gesichert sind und dass deren Beseitigung oder Handlungen, die den Charakter der Allee nachhaltig stören, verboten sind. Auf Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde sind Ausnahmen aus Gründen der Verkehrssicherung möglich, wobei dann Ersatzpflanzungen in der Reihe, möglichst an der Stelle der Baumentnahme, durchzuführen sind.