Praktika in Regelschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien
Schülerpraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen an Staatlichen Schulen (Regelschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien). Sie werden vom achten bis zum zehnten Schuljahr durchgeführt und in Blockform gestaltet. Sie sollen als berufliche Orientierung für den weiteren Lebensweg der Schüler dienen.
Für die Genehmigung der Schülerpraktika – innerhalb und außerhalb des Landkreises ist die Schulleitung zuständig.
Die Kostenerstattung Praktikum ist geregelt in der Satzung zur Schülerbeförderung des Saale-Orla-Kreises vom 11. März 2005 in der Fassung vom 22. Juli 2011 § 2 Abs. 4 und kann in der Schule bzw. auf der Homepage des Saale-Orla-Kreises eingesehen werden.
Die Fahrtkosten zum Schülerbetriebspraktikum werden demnach in der Regel nur auf dem Gebiet des Saale-Orla-Kreises übernommen. Ein vorhandener Schülerfahrausweis muss (bei gleicher Wegstrecke) benutzt werden.
Wir weisen darauf hin, dass vorrangig die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen sind.
Bitte informieren Sie sich vor Beginn des Praktikums über die örtlichen Bedingungen und befragen bei Bedarf Bus- und Zugpersonal über die preiswertesten Tickets. Erstattet werden nur die Kosten der preisgünstigsten Verbindung vom Wohnort zum Praktikumsbetrieb (z. B. Schülerwochenkarte).
Der Schulträger entscheidet im Einzelfall über die Möglichkeit der Erstattung von Fahrtkosten einzelner Schüler außerhalb des Saale-Orla-Kreises. Hierzu ist ein formloser Antrag rechtzeitig vor Praktikumsbeginn an den Fachdienst Schulverwaltung zu stellen. Eine Kostenerstattung liegt im Ermessen des Schulträgers.
Bei Fahrten mit einem privaten KFZ zum Praktikumsort ist vorab der „Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges“ zu stellen und kann nur im Ausnahmefall erstattet werden. Im Allgemeinen gelten nur die Aufwendungen für die einfache Hin- und Rückfahrt zum Praktikumsort aber nicht die Fahrten, bei denen ein oder mehrere Schüler anlässlich der Fahrt der Eltern oder einer dritten Person, beispielsweise zum Arbeitsort, mitgenommen werden.
Für die Abrechnung sind die aktuellen Formulare zu benutzen, welche nachstehend oder bei der zuständigen Schulsekretärin erhältlich sind. Die Fahrscheine oder Belege müssen im Original als Anlage beigefügt werden (am besten aufgeklebt auf der Rückseite).
Eine amtsärztliche Untersuchung des Schülers ist in der Regel nicht notwendig. Schüler, die ihr Praktikum in ernährungswirtschaftlichen Betrieben (z.B. Lebensmittelgeschäften, Gaststätten) oder pflegerischen Einrichtungen (z.B. Kindergärten, Krankenhäusern) ableisten, haben vor Beginn des Praktikums eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Die eventuell anfallenden Kosten trägt ebenfalls der Schulträger.
Bitte nehmen Sie unser Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten zur Kenntnis.