Fragen und Antworten aus der Stauseeordnung des Bleilochstausees ab November 2022 Saale-Orla-Kreis

§ 7 Abs. 1 der Stauseeordnung

(1) Die Bleilochtalsperre darf nur im Zeitraum vom 01.03. bis 30.11. des Jahres zu folgenden Zeiten von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren befahren werden:

Montag bis Freitag:         

9 - 20 Uhr

samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen: 

9 - 12.30 Uhr
14.30 - 20 Uhr

Von dieser tageszeitlichen Beschränkung ist das Stillliegen ausgeschlossen.

§ 3 der Stauseeordnung (Sperrgebiete mit besonderer Nutzungsbestimmung)

(1) Für nachfolgend genannte Stauseeflächen der Bleilochtalsperre ist das Befahren von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verboten:

  • die gesamte Pößnigsbucht
  • die gesamte Triebigsbucht
  • die gesamte Zoppothbucht
  • die letzten 300 Meter der Wetterabucht
  • die gesamte Friesauer Bucht

(1a) Für nachfolgend genannte Stauseefläche der Bleilochtalsperre ist das Befahren von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten:

  • südöstlich der Brücke Harra bis zur Landesgrenze Bayern, an der Brücke der LIO 1093/ST 2196 in Blankenstein

(2) Das Befahren, Stillliegen für jeglichen Bootsverkehr sowie Baden und Tauchen ist für nachfolgend genannte Stauseefläche der Bleilochtalsperre verboten:

  • ein 100 Meter breiter Streifen der Wasserfläche entlang der oberwasserseitigen Begrenzung der Staumauer

(3) Das Baden und Tauchen sowie die Angelfischerei sind in einem Abstand von 50 m zu stehenden Fischfanggeräten (z.B. Reusen) und ständigen Fischereivorrichtungen verboten (Ausnahmen sind nur dem Fischereiberechtigten/Pächter vorbehalten).

(4) Während der Ausübung des Wasserskisports sind sämtliche anderweitige Nutzungen im Bereich der besonders gekennzeichneten Wasserflächen nach § 32 Abs. 2 untersagt.

(5) Gesperrte Bereiche gemäß Abs. 1 sind durch Zeichen Nr. 2 oder Nr. 4, der gesperrte Bereich gemäß Abs. 2 ist durch Zeichen Nr. 1 und die Wasserskistrecken sind mit Zeichen 14 (nach Anlage 2) gekennzeichnet. Ein Sperrgebiet kann zusätzlich durch eine Begrenzung mit gelben Bojen markiert werden.

(6) Sollen Badezonen eingerichtet werden, so sind diese durch gelbe Bojenketten zu kennzeichnen. In diesen Gebieten ist das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, sowie das Angeln verboten.

(7) Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann Sperrgebiete mit besonderen Nutzungsbestimmungen ausweisen.

§ 6 der Stauseeordnung (Befähigungsnachweis)
 
(1) Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenleistung 11,2 kW (15 PS) übersteigt, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. 
 
(2) Personen die ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb bis einschließlich 11,2 kW  (15 PS) führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben oder im Besitz des er-  forderlichen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 sein. 
 
(3) Der Befähigungsnachweis ist mitzuführen und den zur Kontrolle ermächtigten  Personen auf Verlangen auszuhändigen. 
 
(4) Als anerkannte Befähigungsnachweise gelten Fahrerlaubnisse gemäß der Ver-ordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, SportbootFÜV-Bin) in der jeweils  geltenden Fassung.

Genehmigungsfrei  -  § 7 Abs. 4 der Stauseeordnung

(1) Ruderboote, Segelboote ohne Verbrennungsmotoren, Gondeln, Flöße ohne Maschinenantrieb, Kanus, Surfbretter ohne Maschinenantrieb, Tretboote, E-Tretboote, E-SUPs, Einbäume, sonstige aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen u. ä. unterliegen keiner Zulassungspflicht nach dieser Verordnung (Genehmigungsfreie Benutzung).

Genehmigungspflichtig § 8 Abs. 1 bzw. § 9 Abs.1  -  § 8 der Stauseeordnung

(1) Das Befahren der Bleilochtalsperre mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bedarf der vorherigen Zulassung durch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis.

§ 9 der Stauseeordnung

(1) Alle schwimmenden Anlagen ohne Verbrennungsmotor müssen vor dem Befahren der Bleilochtalsperre zugelassen werden.

§ 8 der Stauseeordnung

(1) Die Erteilung von Jahres-, Wochen- und Tageszulassungen sowie die Verlängerung von Jahreszulassungen ist gebührenpflichtig.

(2) Für schwimmende Anlagen mit Verbrennungsmotor werden keine Tages- und Wochenzulassungen erteilt.

(3) Die Zulassung wird dem Antragsteller für die eigene (natürliche oder juristische) Person erteilt.

(4) Wird ein zugelassenes Fahrzeug veräußert, so ist dies vom Verkäufer unverzüglich der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat vor der ersten selbstständigen Fahrt, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Erwerb, die Zulassungsurkunde vorzulegen und diese auf seine Person umschreiben zu lassen, sofern das Fahrzeug weiter auf dem Stausee genutzt werden soll. Für die Umschreibung müssen die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(5) Beim Befahren der Bleilochtalsperre mit zugelassenen Fahrzeugen ist die Zulassungsurkunde (§ 10) mitzuführen und den zur Kontrolle ermächtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn bei Tages- und Wochenzulassungen der Quittungsbeleg der Ausgabestelle mitgeführt und auf Verlangen zur Kontrolle vorgelegt wird.

(6) Bei Fahrzeugen mit Tages- und Wochenzulassungen ist ein gültiges technisches Gutachten an Bord (§ 8b Abs. 4) mitzuführen und den zur Kontrolle ermächtigten Personen nach § 4 auf Verlangen auszuhändigen, sofern der Bootskörper und der Motor nicht im Besitz einer CE-Konformitätserklärung sind.

(7) Zugelassene Fahrzeuge sind beim Befahren der Bleilochtalsperre gemäß § 15 zu kennzeichnen.

(8) Trainer- und Begleitfahrzeuge bedürfen bei Regatten auf dem Bleilochstausee einer Ausnahmegenehmigung und sind nur entsprechend ihres bei sportlichen Veranstaltungen bestimmungsgemäßen Gebrauchs einzusetzen.

(9) Bei der Vermietung von Fahrzeugen hat der Vermieter den Mieter vor Fahrtantritt über die Bestimmungen dieser Verordnung zu belehren.

 

§ 8a der Stauseeordnung (Zulassungsvoraussetzungen)

(1) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllen und diese nachweisen:

  • Fahrzeuge ab Baujahr 1998: müssen entweder der Richtlinie 94/25/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote, geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (EU- Sportbootrichtlinie), entsprechen, nach Anlage IV zur Richtlinie 94/25/EG mit einem CE-Kennzeichen versehen sein und eine entsprechende Konformitätserklärung sowie ein Eignerhandbuch in deutscher Sprache besitzen
  • oder müssen der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sport- und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG entsprechen, nach Anlage IV dieser Richtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen sein und eine entsprechende Konformitätserklärung sowie ein Eignerhandbuch in deutscher Sprache besitzen
  • Fahrzeuge mit Baujahr vor 1998 müssen uneingeschränkt die Bestimmungen des dritten Teils dieser Verordnung (Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen) erfüllen. Der Nachweis hierfür ist durch ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle (§ 12 Abs. 1) zu erbringen.
  • Verbrennungsmotoren müssen entweder die Grenzwerte gemäß BSO (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung) Stufe 1, BSO Stufe 2 (nach Anlage C der BSO)
  • oder die Grenzwerte der Richtlinie 94/25/ EG
  • oder die Grenzwerte der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

Der Nachweis erfolgt durch ein Abgastypenprüfzertifikat, durch eine Konformitätserklärung oder durch eine Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle.

(2) Schwimmende Anlagen mit Verbrennungsmotor müssen als Zulassungsvoraussetzung zusätzlich über die schriftliche Zustimmung der „Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Thüringer Meer“ verfügen. Diese wird jeweils für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren erteilt und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Ohne die Zustimmung der „Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Thüringer Meer“ kann keine Zulassung für eine schwimmende Anlage erteilt werden.

 

§ 12 der Stauseeordnung (Untersuchung, Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen)

(1) Die Erfüllung der unter den §§ 8 ff. und §§ 9 ff. bestimmten Zulassungsvoraussetzungen wird durch die Untersuchung des Fahrzeuges durch eine anerkannte Prüfstelle festgestellt. Erfüllt das Fahrzeug im Ergebnis der Untersuchung o. g. Voraussetzungen, stellt die Prüfstelle hierüber ein Gutachten aus.

(2) Zugelassene Fahrzeuge müssen spätestens 5 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Jahreszulassung auf dem Stausee und danach alle 5 Jahre auf die Einhaltung der Zulassungs-voraussetzungen nach § 8a und § 9a untersucht werden (Nachuntersuchung). Unterbrechungen der Jahreszulassung setzen den Fristablauf für die Nachuntersuchung nicht außer Kraft. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.

(3) Nach jeder Instandsetzung oder wesentlichen Veränderung an Motor und/oder Fahrzeugkörper, welche die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Festigkeit oder die Stabilität des Fahrzeuges beeinflusst, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung). Die o. g. Veränderungen sind der Verwaltungsbehörde vom Fahrzeugeigner unverzüglich anzuzeigen.

(4) Sollten sich Zweifel ergeben, ob ein Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, kann die Verwaltungsbehörde vom Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

(5) Die erstellten Gutachten müssen konkrete Angaben zum Eigentümer (Name, Vorname, Anschrift), zum Fahrzeug und Motor sowie die festgestellten Parameter und Messwerte enthalten. Das Gutachten hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

(6) Anerkannte Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung sind die vom Landratsamt des Saale-Orla-Kreises autorisierten Prüforganisationen.

§ 15 der Stauseeordnung (Kennzeichen der Fahrzeuge) 

(1) Jedes zulassungspflichtige Fahrzeug muss mit einem vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis zugeteilten Kennzeichen mit gültiger Jahresvignette versehen sein, das auf beiden Seiten am Bug des Fahrzeuges an gut sichtbaren Stellen anzubringen ist. Ungültige Kennzeichen sind zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. 
 
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilt wurde. Diese Fahrzeuge müssen jedoch zusätzlich mit einer vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis vergebenen, jeweils gültigen Jahresvignette links oder rechts an gut sichtbarer Stelle am Bug oder Heck des Fahrzeuges gekennzeichnet werden. 
 
(3) Absatz 1 gilt weiterhin als erfüllt bei einem Fahrzeug mit einer gültigen Tages- oder Wochenvignette, die durch die Ausgabenstelle (Anlage 1) für Tages- und Wochenzulassungen ausgegeben wird. 
 
(4) Vereine, die zu Trainingszwecken eine Erlaubnis zum Befahren des Stausees während der Sperrzeiten besitzen, müssen das Fahrzeug mit der vom Landratsamt Saale-Orla-Kreis erhaltenen orangen Flagge kennzeichnen

§ 19 der Stauseeordnung (Sicherheitsausrüstung)

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen mit einem geeigneten akustischen Signalgerät ausgerüstet sein.

(2) Auf Fahrzeugen mit Innenbordmotoren sowie für Fahrzeuge mit Koch- und Heizeinrichtungen muss ein Pulverlöscher DIN EN 3 vorhanden sein.

(3) Auf allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, schwimmenden Anlagen, Segelbooten und Flößen muss für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein.

(4) Außerhalb von Stegen und Bojen müssen Sportboote sowie schwimmende Anlagen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mindestens ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

(5) Soweit am Fahrzeug eine Quick-Stop-Leine vorhanden ist, ist diese während der Fahrt auf dem Stausee anzulegen.

§ 26 der Stauseeordnung (Fahrgeschwindigkeit)

(1) Eine Fahrgeschwindigkeit von 12 km/h (ca. doppelte Gehgeschwindigkeit) darf von Fahrzeugen mit Ausnahme von gekennzeichneten Strecken nicht überschritten werden.

(2) Bei An- und Ablegen an Landestellen, Bojen in Bojenfeldern und innerhalb von Bojenfeldern darf eine Geschwindigkeit von 5 km/h (ca. Gehgeschwindigkeit) nicht überschritten werden.



 

§ 28 der Stauseeordnung (Stillliegen von Fahrzeugen)

(1) Außerhalb der Landestellen bzw. Festmacheeinrichtungen (Stege und Bojen) dürfen Fahrzeuge aus Gründen des Umweltschutzes nicht länger als 15 Stunden stillliegen.

(2) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeuges ist verboten. Abweichend davon ist das Übernachten auf Fahrzeugen an Stegen erlaubt.

(3) Die Errichtung von Festmacheeinrichtungen (Stege und Bojen) bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis. Die Genehmigung ist kostenpflichtig.

Öffentliche Belange dürfen der Genehmigung nicht entgegenstehen.

§ 32 der Stauseeordnung (Fahren mit Wasserski)

(1) Das Fahren mit Wasserski ist nur auf den dafür gekennzeichneten Wasserflächen gestattet (Zeichen Nr. 14 nach Anlage 2).

(2) Wasserflächen, die gemäß Zeichen Nr. 14 (nach Anlage 2) gekennzeichnet sind, auf denen zusätzlich eine Absperrung mit einer weißen Bojenkette erfolgt und auf denen zusätzlich die Zufahrt durch einen weißen Ball gemäß Zeichen Nr. 17 (nach Anlage 2) gekennzeichnet ist, sind ausschließlich dem Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen der Wasserskiclubs Vorbehalten. Ist der weiße Ball gesetzt, dürfen andere Fahrzeuge auf den gekennzeichneten Wasserflächen nicht verkehren.

(3) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten. 
Das zuständige Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann von diesem Verbot für sportliche Veranstaltungen eine Ausnahme erteilen.

(4) Wasserskilaufen darf nur betrieben werden, wenn der Wasserskiläufer eine geeignete Wasserskiweste oder einen geeigneten Wasserskianzug trägt. Eine Wasserskiausrüstung gilt als geeignet, wenn sie der Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(5) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die den Schleppvorgang überwacht.

(6) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung- andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindern oder belästigen und Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 50 m nicht unterschreiten darf, einhalten, sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 32 Abs. 7 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeuges halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

(7) Das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen, sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
Das zuständige Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann von diesem Verbot für sportliche Veranstaltungen eine Ausnahme erteilen.

Karte Einlassstellen BleilochstauseeKarte Einlassstellen Bleilochstausee

§ 33 der Stauseeordnung (Einsetzen und Herausnehmen von Wasserfahrzeugen)

(1) Sämtliche Fahrzeuge, die mit Bootsanhängern eingelassen und herausgenommen werden, dürfen nur an den in der Anlage besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen bzw. herausgenommen werden (Zeichen Nr. 15 nach Anlage 2).

(2) Es besteht kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung und die Benutzbarkeit der ausgewiesenen Einlasspunkte.

Einlasspunkte für erlaubnispflichtige Fahrzeuge  sind:
Röppischer Bucht  - Saalburg – Wetteraweg  - Saalburg – Strandbad  - Saaldorf – Brücke B 90 

 

 

§ 34 der Stauseeordnung (Erlaubnispflichtige Veranstaltungen)

(1) Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Landratsamtes. Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.

(2) Die Erlaubnis ergeht im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde und der unteren Naturschutzbehörde sowie in Abstimmung mit dem Talsperrenbetreiber und dem Fischereipächter.

(3) Sie kann aus zwingenden Gründen des Wasser-, Gewässer-, Natur- und Umweltschutzes versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden.

§ 35 der Stauseeordnung (Baden und Tauchen)

(1) Baden und Tauchen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Beim Tauchen mit Atemgerät ist vor dem Tauchvorgang eine Boje mit blauweißer Fahne zu setzen, an der ab- und aufzutauchen ist. Nach Beendigung des Tauchvorganges ist die Boje umgehend zu entfernen.

(3) Im Bereich der Wasserskistrecke ist das Tauchen verboten.

  1. ulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren
       
    Leistung in kW Tageszulassung Wochenzulassung Jahreszulassung
    bis 11,2 10 Euro 28 Euro 100 Euro
    über 11,2 - 19,1 13 Euro 37 Euro 130 Euro
    über 19,1 bis 26,5 15 Euro 43 Euro 150 Euro
    über 26,5 bis 37,0  18 Euro 52 Euro 180 Euro
    über 37,0 bis 73,5 21 Euro 60 Euro 210 Euro
    über 73,5 bis 110,3 25 Euro 72 Euro 250 Euro
    über 110,3 bis 147,0 40 Euro 115 Euro 400 Euro
    über 147,0 55 Euro 160 Euro 550 Euro

    Die Umrechnung von PS in kW erfolgt mit dem Faktor 0,73549875. Bei der Erteilung einer Jahreszulassung fällt unabhängig vom Zulassungszeitpunkt die volle Jahresgebühr an.

    2. Zulassung von schwimmenden Anlagen ohne Verbrennungsmotor

    Jahreszulassung: 100,00  €

    II. Umschreibung einer bestehenden Jahreszulassung

     1. Änderungen im Zulassungsdokument:              10,00 EUR

     2. Wechsel des Motors bzw. des Fahrzeuges:       20,00 EUR bis 450,00 EUR

    III. weiterer Aufkleber des Kennzeichensatzes

                      10,00  EUR

    IV. Ersatzausstellung der Zulassungsurkunde (Zweitschrift)

                     10,00 EUR

    V. Vereinseigene Fahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Sportvereinen sind im Rahmen des Vereinszweckes gebührenfrei.

     



Anlage 4 der Stauseeordnung (Gebührenordnung)

Gebührenordnung für erlaubnispflichtige Fahrzeuge

  1. ulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren
       
    Leistung in kW28 Tageszulassung Wochenzulassung Jahreszulassung
    bis 11,2 10 Euro 28 Euro 100 Euro
    über 11,2 - 19,1 13 Euro 37 Euro 130 Euro
    über 19,1 bis 26,5 15 Euro 43 Euro 150 Euro
    über 26,5 bis 37,0  18 Euro 52 Euro 180 Euro
    über 37,0 bis 73,5 21 Euro 60 Euro 210 Euro
    über 73,5 bis 110,3 25 Euro 72 Euro 250 Euro
    über 110,3 bis 147,0 40 Euro 1115 Euro 400 Euro
    über 147,0 55 Euro 160 Euro 550 Euro

    Die Umrechnung von PS in kW erfolgt mit dem Faktor 0,73549875. Bei der Erteilung einer Jahreszulassung fällt unabhängig vom Zulassungszeitpunkt die volle Jahresgebühr an.

     

    2. Zulassung von schwimmenden Anlagen ohne Verbrennungsmotor

    Jahreszulassung: 100,00  €

    II. Umschreibung einer bestehenden Jahreszulassung

     1. Änderungen im Zulassungsdokument:             10,00 EUR

     2. Wechsel des Motors bzw. des Fahrzeuges:       20,00 EUR bis 450,00 EUR

    III. weiterer Aufkleber des Kennzeichensatzes

                  10,00  EUR

    IV. Ersatzausstellung der Zulassungsurkunde (Zweitschrift)

                 10,00 EUR

    V. Vereinseigene Fahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Sportvereinen sind im Rahmen des Vereinszweckes gebührenfrei.