Neubau einer Trinkwassertransportleitung vom Hochbehälter Oberlemnitz zum Hochbehälter Schönbrunn
Tag der öffentlichen Bekanntmachung: 05.05.2025
Der Zweckverband Wasser und Abwasser „Lobensteiner Oberland“ (ZV WALO), Poststraße 38, 07356 Bad Lobenstein, plant den Neubau einer Trinkwassertransportleitung vom Hochbehälter (HB) Oberlemnitz zum HB Schönbrunn. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 hat der ZV WALO einen Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2024 (BGBl. I S. 277), i. V. m. § 74 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geändert worden ist, gestellt.
Bei dem genannten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das dem Geltungsbereich des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 Ziffer 19.8.2 des UVPG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), unterliegt.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, wenn von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder ausgehen können. Gemäß Ziffer 19.8.2 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG ist bei der Errichtung und dem Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die Wasser befördern und das Gebiet einer Gemeinde überschreiten bzw. eine Länge von 2 km bis weniger als 10 km aufweisen, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Der Fachdienst Umwelt des Landratsamts des Saale-Orla-Kreises ist als zuständige Untere Wasserbehörde gemäß § 65 UVPG i. V. m. § 105 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (BGBl. I S. 277), für die Durchführung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens zuständig. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob gemäß § 5 UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben:
Aufgrund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 UVPG, unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 UVPG und unter Einbeziehung geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind nach § 5 Abs. 2 UVPG sowie den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises, Fachdienst Umwelt/Untere Wasserbehörde, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz, für die Öffentlichkeit zugänglich.
Schleiz, 05.05.2025
im Auftrag
H. Günther
Fachdienstleiter Umwelt