Information zur Durchführung der Abwassereigenkontrollberichterstattung – Berichtsjahr 2024 – gemäß der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO)
Tag der öffentlichen Bekanntmachung: 18.02.2025
Öffentliche Bekanntmachung des Fachdienstes Umwelt/untere Wasserbehörde
Nach § 61 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 52 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) sind die Unternehmer von Abwasseranlagen verpflichtet, diese auf den ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhaltung zu überwachen. Die Einhaltung der Abwassereinleitbedingungen gemäß §§ 57, 58 und 59 WHG (Stand der Technik) ist nachzuweisen. Die Anforderungen zum Umfang, zu Art und Weise der Überwachung wird durch die ThürAbwEKVO konkretisiert.
Folgende nichtöffentliche Abwasseranlagen unterliegen der Überwachungs-/Eigenkontrollberichtspflicht nach § 6 ThürAbwEKVO:
- Regenbecken und Regenentlastungsanlagen (Musterformular - MF - Anlage 2),
- Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser (Abwasseranfall > 8 m³/d und Anschluss von > 50 Einwohnerwerten) mit Einleitung in ein Gewässer (MF Anlage 3).
- Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von nichthäuslichem Abwasser (gewerbliche Abwasseranlagen) das durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird (MF Anlage 4)
- Kanalisationsanlagen die der Sammlung und Fortleitung von Abwasser dienen, an das in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen vor dem Vermischen oder für den Ort des Anfalls gestellt werden, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als 1 m³/d beträgt. (MF Anlage 1)
Die Ergebnisse der Eigenkontrolle der Anlagen der Punkte 1 und 2 müssen durch die Betreiber in einem Eigenkontrollbericht (EKB) unter Verwendung des jeweils zutreffenden Musterformulars (MF) in Digitaler- oder Papierform eingereicht werden.
Für das Berichtsjahr 2024 hat für (Punkt 3 und 4, MF Anlage 4) verpflichtend eine digitale Berichterstattung zu erfolgen.
Die Informationsbriefe des TMUEN vom 14.02.2025, das Anwenderhandbuch für die digitale Erfassung der Anlage 4 sowie die MF Anlage 2 und 3 sind unter dem Link https://umwelt.thueringen.de/themen/boden-wasser-luft-und-laerm/abwasserentsorgung-u-wassergefaehrdende-stoffe/abwasserentsorgung (Abschnitt: Eigenkontrolle Anlagen), zum Download eingestellt. Die Informationsbriefe sowie die MF (Anlage 2 und 3) sind auch zu den Sprechzeiten des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis, in den Räumlichkeiten der unteren Wasserbehörde (Wisentahaus Zimmer 402), zu erhalten. Auskünfte können unter 03663/488852 telefonisch eingeholt werden.
Betreiber von Abwasseranlagen, die der pflichtgemäßen Abwassereigenkontrolle nicht nachkommen und für das Berichtsjahr 2024 bis zum 31.03.2025 keine oder keine vollständige Berichterstattung an die untere Wasserbehörde des Saale-Orla-Kreises leisten, begehen gemäß § 9 ThürAbwEKVO i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG eine Ordnungswidrigkeit nach der diese mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 ThürAbwEKVO und die daraus folgenden ordnungsrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, bitten wir Sie daher der geforderten Berichterstattungspflicht umfassend und fristgerecht nachzukommen.
Betreiber von Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser sind von dieser Berichterstattung ausdrücklich ausgenommen.
i.A.
H. Günther
Fachdienstleiter Umwelt