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Fleischverarbeitung: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.

Voraussetzungen

  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

Keine Zulassung benötigen Einzelhandelsunternehmen, wie beispielsweise handwerkliche Fleischereien ohne Schlachtung oder Gaststätten, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale (d.h. nicht weiter als 100 km entfernt gelegene) Einzelhandelsunternehmen abgeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind

  • ein Betriebsspiegel,
  • ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
    • der Material- und Personalfluss sowie
    • die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
      (im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

beizufügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden, er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Grundsätzlich ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Zulassungsbehörde.

Abweichend davon sind Betriebe, die wöchentlich weniger als 5 Tonnen Fleisch zerlegen bzw. weniger als 7,5 Tonnen Fleischerzeugnisse, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen, durch die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuzulassen.

Ein Service des Landes Thüringen