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Tierärztliche Hausapotheke - anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Anzuzeigen sind ebenfalls nachträgliche Änderungen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige können Sie persönlich oder schriftlich/elektronisch bei der zuständigen Behörde vornehmen. Über die erfolgte Anzeige erhalten Sie eine Bescheinigung. Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins wird die tierärztliche Hausapotheke überprüft.

Voraussetzungen

Sie müssen über eine Approbation als Tierarzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs verfügen.

Ferner müssen Sie über einen geeigneten Raum verfügen, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden (Betriebsraum). Dabei sind die Anforderungen an die Beschaffenheit der Betriebsräume gemäß § 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken einzuhalten. In den Betriebsräumen müssen ferner die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung und, soweit nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuchs in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder Ihre Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige müssen Sie vor dem Betreiben einer tierärztlichen Hausapotheke Tätigkeiten vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Anträge / Formulare

Die Anzeige kann formlos erfolgen. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Anschrift der Betriebsstätte anzugeben.

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an das für Ihren Praxisort zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

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