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Notbetreuung

Leistungsbeschreibung

Die Corona-Pandemie macht auch im Saale-Orla-Kreis vor den Bildungseinrichtungen nicht halt. Zwar war es das erklärte Ziel, die Schulen und Kindertagesstätten so lange wie möglich geöffnet zu halten. Seit dem 1. Dezember galt für alle Kitas und Schulen bereits "Stufe gelb", also der eingeschränkte Regelbetrieb. Mit dem sogenannten "harten Lockdown" seit dem 16. Dezember stehen die Bildungseinrichtungen nur noch für eine Notfallbetreuung zur Verfügung (siehe Paragraf 10 Corona-Sonderverordnung).

Verfahrensablauf

Voraussichtlich bis zum Ende der vorgezogenen Winterferien (25. bis 29. Januar 2021) soll die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen anhalten. Zum 1. Februar soll der eingeschränkte Regelbetrieb wieder aufgenommen werden. Bis dahin wird in Kindertagesstätten und Schulen (bis einschließlich Klassenstufe 6) eine Notbetreuung ermöglicht. Den Antrag auf Notbetreuung finden Sie hier.
Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers für einen Elternteil. Darüber hinaus muss gegenüber der Kita oder Schule glaubhaft dargelegt werden, dass andere Sorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

Voraussetzung für eine Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Eltern (bzw. Sorgeberechtigten) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, die nicht im Home-Office erledigt werden kann, an einer Betreuung gehindert sind. Dabei müssen sie zum benötigten Personal in der Pandemieabwehr bzw. -Bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehören.
Hier nennt das Thüringer Bildungsministerium insbesondere die Bereiche Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs.

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn sie zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Sorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht.

Anträge / Formulare