Informationen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz

Umsetzung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes zum 20. Juli (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, schafft einen rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen, § 1 Abs. 1 UIG.

Die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG und § 2 Abs. 4 UIG, da sie hinsichtlich der im Landkreis befindlichen Windenergieanlagen über Umweltinformationen verfügt. Es handelt sich hierbei um Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf den Faktor Energie auswirken, § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UIG.

Entsprechend § 3 Abs. 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des UIG einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Dieser Anspruch besteht auch, ohne ein rechtliches Interesse für die Daten darlegen zu müssen. Die Umweltinformationen werden durch die untere Immissionsschutzbehörde auf Antrag zugänglich gemacht, § 4 Abs. 1 UIG. Dabei ist der Antrag so zu stellen, dass dieser erkennen lässt, zu welchen Umweltinformationen Zugang gewünscht wird.

Die Umweltinformationen sind innerhalb einer nach § 3 Abs. 3 UIG bestimmten Frist zugänglich zu machen. Diese beläuft sich grundsätzlich auf einen Monat nach Eingang des Antrags, § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG. Ausnahmsweise ist nach Beantragung des Zugangs zu Umweltinformationen eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zulässig, sofern die beantragten Daten so umfangreich und komplex sind, dass sie nicht innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden können, § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UIG.

Der beantragte Zugang kann durch Aktenauskunft, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden, § 3 Abs. 2 S. 1 UIG. Sofern eine bestimmte Art des Zugangs beantragt wurde, ist diese zu gewähren, sofern nicht gewichtige Gründe, wie bspw. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, entgegenstehen.

Entsprechend § 3 Abs. 2 S. 4 UIG i. V. m. § 10 Abs. 3 S. 2 UIG besteht ferner die Möglichkeit, den Zugang über elektronische Kommunikationsmittel zu eröffnen. Wird ein Antragsteller auf einen Informationszugang nach § 3 Abs. 2 UIG verwiesen, so ist diese Verweisung als Ablehnung des Antrages zu betrachten, § 5 Abs. 1 S. 2 UIG.