Beseitigung von Anlagen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten unter anderem auch die Regelungen der Thüringer Bauordnung. Danach ist in den meisten Fällen die beabsichtigte Beseitigung zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Lediglich nach der Bauordnung verfahrensfreie Vorhaben, kleinere freistehende Gebäude und kleinere Anlagen, bedürfen keiner Anzeige.
Unabhängig von der Anzeige der Beseitigung ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, zum Beispiel nach Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht oder Abfallrecht.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großen kreisangehörigen Stadt).
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige der Beseitigung einer Anlage (nach § 60 Absatz 3 Satz 2 Thüringer Bauordnung)
Ergänzende Hinweise für den Saale-Orla-Kreis: ( Saale-Orla-Kreis )
- Abbruchanzeige
- Lageplan/Liegenschaftskarte
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die beabsichtigte Beseitigung ist einen Monat zuvor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erteilen die Unteren Bauaufsichtsbehörden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Elektronische Antragstellung
Ergänzende Hinweise für den Saale-Orla-Kreis: ( Saale-Orla-Kreis )
Ein Service des Landes Thüringen