Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§§ 22 - 25a Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

Entsprechend der Legaldefinition aus § 3 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen unter vorgenannte Vorschriften:

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege,

soweit sie nicht den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind.

Da auch diese Anlagen potentiell geeignet sind erhebliche Emissionen zu erzeugen, hat der Gesetzgeber Betreiberpflichten formuliert, welche sich in § 22 BImSchG wiederfinden:

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind

  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und

  3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Auch Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind daher grundsätzlich wie Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in der Pflicht schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Nach dem technischen Standard unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf das mögliche Minimum zu reduzieren und die beim Betrieb entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen.

Verschiedene Verordnungen zur Durchführung des BImSchG als auch Allgemeine Verwaltungsvorschriften konkretisieren und ergänzen die allgemein formulierten Pflichten aus § 22 BImSchG, also die Regelungen zum Betrieb und zur Beschaffenheit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, so zum Beispiel:

  • 1. BImSchV - Kleinfeuerungsanlagenverordnung
  • 2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
  • 7. BImSchV - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
  • 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
  • 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
  • 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reinhaltung der Luft
  • TA Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm
  • GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen