Saale-Orla-Kreis regelt Maskenpflicht im öffentlichen Raum

22. Januar 2021 - Allgemeinverfügung benennt öffentliche Bereiche, wo eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss / Zeitliche Befristung analog zur Landesverordnung

corona Abhilash Jacob auf Pixabaycorona Abhilash Jacob auf Pixabay

Schleiz. Der Saale-Orla-Kreis hat am heutigen Freitag eine neue Allgemeinverfügung erlassen, in der die Maskenpflicht für den öffentlichen Raum konkretisiert wird. Gemäß der Thüringer Sondereindämmungsverordnung gilt die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem an „festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“.

Die werden nun mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis für den Zeitraum bis einschließlich 31. Januar festgelegt – angelehnt an die Geltungsdauer der Thüringer Sondereindämmungsverordnung. Die übrigen Bereiche, an denen die Maskenpflicht ohnehin gilt, bleiben davon unberührt.

Die zusätzlichen Stellen im öffentlichen Raum in Bad Lobenstein, Neustadt, Pößneck, Schleiz und Triptis, an denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, sind dieselben, wie es bereits mit Wirkung der Allgemeinverfügung vom 8. Dezember (verlängert am 18. Dezember) der Fall war.
Im Anhang der Allgemeinverfügung sind die Bereiche auf Karten eingezeichnet. Vor Ort wird mittels Beschilderung auf die Maskenpflicht hingewiesen.

Grundlage für die erweiterte Maskenpflicht ist die nach wie vor hohe Sieben-Tage-Inzidenz im Saale-Orla-Kreis mit einem Wert über 200. Weitere inhaltliche Regelungen gibt es im Gegensatz zu den bisherigen Allgemeinverfügungen nicht, da die Maßnahmen des Freistaats Thüringen für ausreichend erachtet werden.

Zu finden ist die Allgemeinverfügung im Bereich Aktuelles / Corona / Rechtsgrundlage in Thüringen und im Kreis. Sie tritt zum Sonnabend, 23. Januar, in Kraft. Sollten die Infektionszahlen nicht schlagartig sinken, ist davon auszugehen, dass die Allgemeinverfügung mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung bis einschließlich 14. Februar verlängert wird.

Pressesprecher
Alexander Hebenstreit