Blindenhilfe - Leistungen der Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII
Leistungsbeschreibung
Es handelt sich um Leistungen für Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um,trotz der Gewährung von Blindengeld, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Leistungen der Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII
- Personalausweis
- Feststellungsbescheid gem. § 152 SGB IX aus dem Schwerbehindertenfeststellungsverfahren als Nachweis der Blindheit
- Bescheid über die Gewährung von Blindengeld nach dem ThürSinnbGG
- Nachweise zu: Einkommen und Vermögen, Kosten der Unterkunft, Beiträge zu freiwilligen und Pflichtversicherungen
Die Auflistung ist nicht abschließend und ist von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen der Blindenhilfe werden nur auf Antrag ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Rechtsgrundlage
SGB XII
Was sollte ich noch wissen?
Örtlich zuständig ist der Landkreis, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmenregelungen bei Aufnahmen in besondere Wohnformen oder stationäre Einrichtungen sind im Einzelfall zu treffen. Die Leistungen des Blindengeldes nach dem ThürSinnbGG werden auf die Blindenhilfe anrechnet.