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Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

Leistungsbeschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgebaut und zerlegt zu werden (z. B. Zelthallen, Bühnen, Karusselle). Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Ihre Aufstellung ist unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Aufstellung fliegender Bauten ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, ggf. erfolgt eine Gebrauchsabnahme.

Rechtsgrundlage

§ 75 ThürBO

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos per Schreiben oder E-Mail gestellt werden.

Elektronische Antragstellung

Anträge inklusive Anlagen können im PDF Format bis zu einer Nachrichtengröße von maximal 35 MB je Email an die Emailadresse gesendet werden. Sollte die Nachrichtengröße nicht ausreichen, kann man den Antrag auch in mehreren Emails einreichen.