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Kraftfahrzeugzulassung - Neufahrzeuge zulassen (Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig)

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • COC-Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • ggf. Bestätigung Neufahrzeug ohne Fahrzeugpapiere
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (SEPA-Formular des Zollamtes)
  • ggf. Ident Prüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) (Bestätigung durch Sachverständigen oder durch Vorführung bei der Zulassungsbehörde)
  • grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit ausländischen Fahrzeugpapieren

  • ausländische Fahrzeugpapiere (ZB I, ZB II oder COC-Papier, EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Gutachten nach §21 StvZO)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • ggf. Ident Prüfung der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) (Bestätigung durch Sachverständigen oder durch Vorführung bei der Zulassungsbehörde)
  • für Gebrauchtfahrzeug: gültiges HU-Protokoll (amtlich anerkannte Übersetzung)
  • Originalrechnung
  • für Fahrzeuge aus einem EG-Land (bis 6000 km Fahrleistung und/oder bis 6 Monate seit Erstzulassung): Mitteilung über Innergemeinschaftlichen Erwerb (Formular)
  • für Fahrzeuge außerhalb EG-Land erworben: Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • SEPA Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (SEPA-Formular des Zollamtes)
  • grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Welche Gebühren fallen an?

Die Zulassung eines Neufahrzeugs ist gebührenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige KfZ-Zulassungsbehörde.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.