Bitte wählen Sie einen Wohnort aus...

Sonntagsfahrverbot - Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung, insbesondere der Dringlichkeit
  • Bei Jahresgenehmigung Zustimmung der IHK

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr liegt zwischen 40 und 767,00 Euro und richtet sich nach dem Umfang der erteilten Genehmigung entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.