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Schornsteinfeger

Leistungsbeschreibung

Eigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV " vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

Seit 01.01.2013 können Eigentümer für die Durchführung dieser Tätigkeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für die hoheitlichen Aufgaben (z. B. Durchführung der Feuerstättenschau, Ausstellung des Feuerstättenbescheides) bleibt nach wie vor der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Die Gewerbebehörden sind für die Überprüfung der Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Durchsetzung einer verweigerten Kehrung, Überprüfung oder Feuerstättenschau zuständig

An wen muss ich mich wenden?

Hier finden Sie Ihren Schornsteinfeger!

Bitte um Beachtung, dass die Stadt Neustadt a. d. Orla und Pößneck ein eigenes Gewerbeamt haben!

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgesetzt. Sie sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten laut Feuerstättenbescheid ist binnen 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbiten spätestens durchzuführen waren, zu erbringen

Rechtsgrundlage

Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Elektronische Antragstellung

Beschleunigen Sie Ihre Antragstellung! Nutzen Sie das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL). Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Behördenmitarbeiter richten.

zur elektronischen Antragstellung "Schornsteinfeger"